Zitat:
Zitat von Fastest115
Während eines Einzels darf man den Schläger nur wechseln, wenn der Schläger unabsichtlich kaputt geht, nicht mehr spielbar ist. Das ist dann Ermessensentscheidung des OSR/SRaT, ob er das zulässt.
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Leider liegt in diesem "unabsichtlich kaputt geht" die Schwierigkeit des Schiedsrichters. Ich für meinen Teil lege die Regel immer folgendermaßen aus:
Im Englischen steht accidentally. Das kommt von accident=Unfall. Deshalb schient mir immer die Anwendung des Unfallbegriffs aus der Versicherungsbranche sinnig. Dort heißt es die Gesundheitsschädigung muss nicht vorsätzlich, also unabsichtlich, passieren. Die Handlung, die zu der Gesundheitsschädigung führt darf durchaus vorsätzlich sein.
Heißt für mich auf den Tischtennissport angewendet. Macht ein Spieler etwas und hat dabei nicht das Ziel, dass der Schläger unspielbar wird, dann darf er ihn wechseln. Ist das Beschädigen beabsichtigt, dann nicht.
Hier mal 2 Beispiele:
1. Spieler A wirft seinen Schläger aus Frust in die Bande und der Schläger bricht. Dann darf er in meiner Auslegung den Schläger auswechseln, da er den Bruch des Schlägers in meinen Augen nicht beabsichtigt hat. Er hat ihn zwar absichtlich geworfen, aber er wollte normalerweise nicht, dass dieser kaputt geht.
2. Spieler A nimmt seinen Schläger und bricht den Griff aus Wut vom Schlägerblatt aber (nimmt ihn übers Knie

). Dann lasse ich ihn den Schläger nicht Wechsel. Er hat die Zerstörung vorsätzlich herbeigeführt, wenn auch aus Affekt.
Beide Fälle habe ich schon in der Praxis gesehen.