Zitat:
Zitat von Peter Igel
auch in zweiter Instanz ist und bleibt das ein Fehlurteil.
Nach meinem Rechtsempfinden fehlen jegliche Merkmale für den Tatbestand "Mord".
Irgendwann wird das einkassiert werden.
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Ganz im Gegenteil!
§211 StGB:
"(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet."
Sowohl das Merkmal "heimtückisch", als auch das Merkmal "aus niedrigen Beweggründen" sehe ich im vorliegenden Fall eindeutig erfüllt. Von daher, ganz ohne "empfinden", ist das Urteil als "Mord" absolut vertretbar. Ich hoffe, dass das Urteil Bestand hat