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Alt 24.05.2019, 13:36
h.m h.m ist offline
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Wechsel rückgängig machen

Hallo miteinander,

der Beitrag richtet sich vor allem an diejenigen, die sich mit der WO und/oder ähnlich gelagerten Fällen etwas (mehr) auskennen, die eventuell auch konkrete Aussagen dazu machen können und natürlich auch an diejenigen, die eh immer schreiben ;-)

Für mich als Fachwart auch interessant, weil so ein Anliegen durchaus auch einmal in unserem Bezirk auftreten kann und ich dann auch gerne den Vereinen eine einigermaßen kompetente Antwort geben würde.

Namen/Vereine spielen nun keine Rolle bei dem vorliegenden Fall und werden von mir auch auf Nachfrage nicht erteilt, sollte auch egal sein.

Sachverhalt:

Junger erwachsener Spieler X unterschreibt beim Verein Y einen Wechselantrag und einen Aufnahmeantrag im Verein, da er in der Stadt studieren möchte und sein Heimatverein ca. 80 km entfernt ist.

Wie es so kommt, zerschlägt sich das mit dem Studium und es macht realistisch keinen Sinn im neuen Verein zu spielen, da die Entfernung einfach zu weit ist.

Er will den Wechsel (zur kommenden) rückgängig machen, aber der Verein beharrt momentan noch auf dem Wechsel, da sie ihn anscheinend fest eingeplant haben oder zumindest dann auf einer Mannschaftsmeldung erscheinen könnte....oder einfach auch nur deshalb, weil er unterschrieben hat und es ums Prinzip geht. Die Gründe, warum der Verein so handelt, sind nicht bekannt, spielen aber auch eigentlich keine Rolle.

Unabhängig von der sportlichen und/oder moralischen Komponente (das steht hier nicht zu Diskussion) stellt sich für mich die Frage, wann so ein Wechsel rückgängig gemacht werden kann bzw. wenn dies nicht möglich wäre, ob ein Wechsel - und damit die Erteilung einer neuen Spielberechtigung für den Verein Y - überhaupt zustande kommen kann, wenn der Spieler X nachweisen kann, dass er keine Vereinszugehörigkeit hat.

Meine Sichtweise:

Mein Kenntnisstand bis dahin ist, dass ein Wechsel rückgängig gemacht werden kann, wenn alle Betroffenen dem zustimmen (also neuer Verein Y, alter Verein und Spieler natürlich).

Quelle: WO B 4.2:
4.2 Die Rücknahme oder Änderung eines Antrags zum gleichen Wechseltermin ist grundsätzlich nicht möglich. Bei einem schriftlichen Einverständnis aller Beteiligten (Spie- ler, abgebender und aufnehmender Verein) darf ein Antrag auf Wechsel einer Spielbe- rechtigung nur in der Zeit vom 1. bis 30. Juni (bei Wechselanträgen zum 1. Juli) und vom 1. bis 31. Dezember (bei Wechselanträgen zum 1. Januar) zurückgenommen werden. Die Rücknahme ist an den zuständigen Mitgliedsverband zu senden.

Wenn man sich nun aber auch mal die Wettspielordnung anschaut, dann findet man unter WO B 1.2 allgemein zur Spielberechtigung auch folgenden Passus:

Voraussetzung für jede Spielberechtigung, deren Erteilung oder deren Wechsel sind folgende Angaben, die der antragstellende Verein durch Absenden in click-TT oder (in allen anderen Fällen) durch rechtsverbindliche Unterschrift bestätigt:
(...)
 Bestätigung des antragstellenden Vereins und des Spielers, dass eine Mitgliedschaft des Spielers im Verein besteht


Wenn der Spieler X sich mit dem Verein Y also nicht auf eine Rücknahme des Wechsels verständigen kann, müsste also überhaupt noch geprüft werden, ob es nicht andere Möglichkeiten geben würde, dass überhaupt keine Spielberechtigung erteilt werden kann, da gegen Bestimmungen der WO verstoßen wird. WO B 5.4 sagt nämlich folgendes:
Die Erteilung einer Spielberechtigung darf nur verweigert werden, wenn gegen die Bestimmungen des Abschnitts B verstoßen worden ist. Ein solcher Verstoß ist dem für die Erteilung einer Spielberechtigung zuständigen Mitgliedsverband mitzuteilen.

Kann der Verein Y also keine Mitgliedschaft nachweisen, greift 5.4.

Also würde es theoretisch und praktisch noch die Möglichkeit geben, über die Vereinszugehörigkeit einen Wechsel quasi obsolet zu machen, wenn zu dem maßgeblichen Zeitpunkt keine Vereinszugehörigkeit bestehen würde. Der maßgebliche Zeitpunkt kann ja dann eigentlich nur der 1.7 sein, da vorher ja die Spielberechtigung beim alten Verein noch liegt.

Je nach Satz des Vereins können hier nur unterschiedliche Fristen für einen Vereinsaustritt geregelt sein, da gibt es keine gesetzlichen Vorgaben (bis auf die max. "Kündigungsfrist" von zwei Jahren). Aber es gibt unabhängig von den Regelungen der jeweiligen Satzung auch noch eine Möglichkeit die Vereinszugehörigkeit sofort fristlos zu kündigen, wenn ein "wichtiger Grund" vorliegt. Das könnte zum Beispiel ein weiterer Umzug sein, weil die jeweiligen Verwaltungsgerichte es dann als erfüllt ansehen, dass es dem Mitglied nicht zuzumuten ist, weiterhin Mitglied zu sein, wenn er die Leistungen des Vereins faktisch gar nicht beanspruchen kann. Andere Urteile gehen die Richtung einer unangemessenen Benachteiligung oder dergleichen, also in Richtung, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Verein und Mitglied massiv gestört ist.

Würde jetzt bedeuten, dass Wechsel durchaus auch anders "rückgängig" gemacht bzw. erst gar nicht durchgeführt werden dürfen, wenn Spieler es schaffen, rechtzeitig vorher fristlos zu kündigen (oder eben überhaupt noch gar nicht Mitglied im Verein sind).

Liege ich hier mit meiner Auffassung richtig?

Heiko Menzel
Fachwart Mannschaftssport Unterfranken-Nord, Bayern
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