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Alt 05.10.2019, 10:33
maninblack maninblack ist offline
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AW: MyTischtennis statt click-tt?

Zum Thema Datenschutz – Hier mini-Meisterschaften 18/19 zum Verständnis:

Es gibt in Deutschland 16 Bundesländer/Datenschutzbeauftragte, 11 davon teilen diese „Rechtsauffassung“ (Hessen) 5 eine andere.

Zitat- Anfang

"Sehr geehrter Herr …….,

ich komme zurück auf Ihre Eingabe vom 30.01.2019.
Zunächst möchte ich mich für die lange Bearbeitungsdauer Ihrer Anfrage entschuldigen, die vor allem auf die Vielzahl der Anfragen und Beschwerden zurückzuführen ist, die meine Behörde aufgrund der unmittelbaren Geltung der DS-GVO seit dem 25.05.2018 erreichen.

Der Deutsche Tischtennis Bund e.V. wandte sich mit Schreiben vom 30.08.2018 an den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, da der Verein seinen registerrechtlichen Sitz in Berlin hat und davon ausging das die Berliner Aufsichtsbehörde für ihn zuständig sei. Aufgrund des starken Anstiegs datenschutzrechtlicher Beschwerden und Anfragen nach Einführung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) im vergangenen Jahr kamen alle Aufsichtsbehörden Kapazität bedingt erst im Jahr 2019 dazu diese Anfragen zu beantworten. Die Berliner Aufsichtsbehörde antwortete in diesem Zusammenhang, nach Rücksprache mit anderen Aufsichtsbehörden Folgendes:

„Aus unserer Sicht kann die beschriebene Datenverarbeitung nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO gestützt werden. Die Teilnehmenden an den mini-Meisterschaften sind jünger als 12 Jahre.
Bei Kindern dieser Altersgruppe fehlt es regelmäßig an der Fähigkeit, eine informierte Einwilligung in eine Datenverarbeitung zu erteilen. Denn eine solche Einwilligung setzt voraus, dass
die betroffenen Personen die Konsequenzen der Verwendung ihrer Daten verstehen und zudem in der Lage sind, ihre Betroffenenrechte selbstständig auszuüben. Darüber hinaus erscheint
das Einholen einer Einwilligung im Falle der mini-Meisterschaften wenig praktikabel, da Sie in jedem Einzelfall nachweisen müssten, dass das jeweilige Kind die Konsequenzen der
Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten Überblicken konnte.

Allerdings kann die beschriebene Datenverarbeitung unter bestimmten Voraussetzungen auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO gestützt werden. Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener
Daten rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

Der Begriff der berechtigten Interessen wird von der DSGVO nicht definiert und ist sehr weit zu verstehen. Er umfasst sowohl rechtliche als auch wirtschaftliche und ideelle Interessen. Die
Durchführung der mini-Meisterschaften dient der Mitgliedergewinnung. Kinder können daran ohne vorherige Anmeldung teilnehmen. Dies stellt ein berechtigtes Interesse Ihres Vereines dar.
Die Datenverarbeitung ist auch zur Zielerreichung erforderlich. Zum einen werden die Daten benötigt, um den Kindern die nächsten Austragungsorte und -termine der Meisterschaften mitzuteilen,
sofern diese zum Zeitpunkt der Qualifikation noch nicht feststehen. Zum anderen verarbeitet Ihr Verein ausschließlich die Kontaktdaten von Kindern, die sich für die nächste Runde
qualifiziert haben. Im Ergebnis ist damit kein gleich geeignetes aber milderes Mittel ersichtlich, um die Kinder über die kommenden Austragungsorte und -termine im Rahmen frei zugänglicher
mini-Meisterschaften zu informieren.

Zwar weißt der europäische Gesetzgeber in Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO darauf hin, dass insbesondere bei Kindern von einem Überwiegen ihrer Interessen auszugeben ist. Das Ergebnis der
Interessenabwägung ist durch diesen Hinweis jedoch nicht starr vorgegeben. Es bedarf auch hier einer Betrachtung im Einzelfall. Ob die oben beschriebene Datenverarbeitung datenschutzkonform ist, hängt daher von ihrer konkreten Ausgestaltung und eventuell zusätzlich eingerichteten Schutzmaßnahmen ab. D.h., die Kinder sollten von Ihnen einmalig und nur zum Zwecke der Mitteilung des nächsten Austragungsortes und -termins sowie ausschließlich postalisch angeschrieben werden. Eine darüber hinausgehende Nutzung ihrer Daten, z. B. für Werbezwecke, wäre datenschutzrechtlich nicht zulässig. Auch sollten Sie die Daten unmittelbar nach Abschluss der nächsten Austragungsrunde löschen. Bei der Interessenabwägung können zu
Gunsten des Vereins auch zusätzliche Schutzmaßnahmen Berücksichtigung finden, beispielsweise wenn der Verein den Erziehungsberechtigten das Recht einräumt, der Datenverarbeitung
zum Zwecke der Mitteilung zukünftiger Austragungsrunden jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu widersprechen und die Daten ihrer Kinder unverzüglich löschen zu lassen.
Wir möchten Sie ferner darauf hinweisen, dass die Information zur Speicherdauer auf dem Informationsblatt der mini-Meisterschaften nicht den Anforderungen von Art. 12 Abs. 1 DS-GVO
genügt. Bitte präzisieren Sie die Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer in verständlicher Sprache. Abschließend regen wir an, das Informationsblatt adressatengerecht umzuformulieren.“

Unter Beachtung dieser Stellungnahme, rate ich Ihnen, lediglich die Daten der qualifizierten Kinder in das System des Verbandes einzutragen.
Die Daten, die sie von den anderen teilnehmenden Kindern erhoben haben bzw. die ausgefüllten Zettel,der nicht weiterqualifizierten Teilnehmer, sollten zeitnah gelöscht/vernichtet werden. (Siehe hierzu auch oben: „Eine darüber hinausgehende Nutzung ihrer Daten, zum Beispiel für Werbezwecke, wäre datenschutzrechtlich nicht zulässig.“)

Ich hoffe, meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sollten Ihrerseits noch Rückfragen bestehen, können Sie sich gerne jederzeit an mich wenden.
"

Zitat- Ende

Zum Punkt der kommerziellen Seite – wird leider noch ein paar Monate dauern – „springender Punkt" ist die „Einwilligung“ – die von nahezu von keinem Spieler/in der Verbände gegeben wurde (siehe Satzung und WO der jeweiligen Sportverbände).
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