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AW: TT-R § A 4.8
Da für das Recht "Untersuchen" Schiedsrichter und Gegner gleichgestellt sind darf der Gegner ihn auch in die Hand nehmen und den Belag, den Schwamm (Stärke) sowie die regelgerechte Beschaffenheit des Holzes in Augenschein nehmen.
(Ich denke es ging/geht Dir um "das in die Hand nehmen")
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Wer nicht genießt, ist ungenießbar ...
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