AW: Auswirkung von Corona auf den Tischtennissport
Zitat:
Zitat von Christian Henrich
Das steht in keinem meiner Verträge. In meinen Verträgen steht eine Salvatorische Klausel, die besagt aber etwas anderes.
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Hinsichtlich des Ersetzens durch eine wirksame Regelung kollidiert die salvatorische Klausel hingegen mit dem grundsätzlichen Verbot der geltungserhaltenden Reduktion, das auch im Zusammenhang mit dem in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kodifizierten Transparenzgebot bewirkt, dass eine unwirksame Klausel nicht vom Gericht durch eine andere, gerade noch wirksame Klausel ersetzt werden kann: entweder die Klausel ist wirksam, oder sie ist vollständig unwirksam und es gilt die Grundregel des § 306 Abs. 2 BGB, wonach eine unwirksame Klausel durch die gesetzliche Regelung ersetzt wird. Eine davon abweichende salvatorische Klausel ist selbst nach § 307 BGB unzulässig.
Geändert von TT-NEWS Team (04.04.2020 um 13:47 Uhr)
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