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AW: Auswirkung von Corona auf den Tischtennissport
Zitat:
Zitat von charlies
Hinsichtlich des Ersetzens durch eine wirksame Regelung kollidiert die salvatorische Klausel hingegen mit dem grundsätzlichen Verbot der geltungserhaltenden Reduktion, das auch im Zusammenhang mit dem in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kodifizierten Transparenzgebot bewirkt, dass eine unwirksame Klausel nicht vom Gericht durch eine andere, gerade noch wirksame Klausel ersetzt werden kann: entweder die Klausel ist wirksam, oder sie ist vollständig unwirksam und es gilt die Grundregel des § 306 Abs. 2 BGB, wonach eine unwirksame Klausel durch die gesetzliche Regelung ersetzt wird. Eine davon abweichende salvatorische Klausel ist selbst nach § 307 BGB unzulässig.
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Was hat das jetzt noch mit dem Thema zu tun? Ich habe lediglich gesagt, dass der von dir behauptet Abschnitt in keinem meiner Verträge steht, sondern sich am Schluss vielmehr die salvatorische Klausel findet.
Selbstverständlich ist, dass unwirksame Klauseln nicht gelten - welche Klausel in der WO hälst du denn aber aus welchem Grund für unwirksam?
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Geändert von TT-NEWS Team (04.04.2020 um 13:49 Uhr)
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