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Alt 03.05.2020, 15:56
Rudi Endres Rudi Endres ist offline
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AW: Corona: Empfehlungen zum vereinsbasierten Sporttreiben im Tischtennis

Auszug aus der neuen Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher
Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 2. Mai 2020:
(9) Der Betrieb von Sporthallen, Sportplätzen, Sportanlagen und
Sporteinrichtungen und deren Nutzungen sind grundsätzlich untersagt.
Der Trainingsbetrieb von Individualsportarten im Breiten- und Freizeitbereich
kann unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden:
1. Ausübung an der frischen Luft im öffentlichen Raum oder auf
öffentlichen bzw. privaten Freiluftsportanlagen,
2. Einhaltung der Beschränkungen nach § 1 (siehe Ergänzung unten),
3. Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu 5 Personen,
4. kontaktfreie Durchführung,
5. konsequente Einhaltung der Hygiene- und
Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung
von Sportgeräten,
6. keine Nutzung von Umkleidekabinen und Gastronomiebereichen,
7. keine Nutzung der Nassbereiche, Öffnung von gesonderten WC-Anlagen
möglich,
8. Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu Anlagen,
9. keine Nutzung von Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen an den
Sportstätten; Betreten der Gebäude zu dem ausschließlichen Zweck,
das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu
entnehmen bzw. zurückzustellen, ist zulässig,
10. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die
Aufnahme des Trainingsbetriebes und
11. keine Zuschauer.
Der Betrieb zu Trainingszwecken des Berufssports ist zulässig, sofern bei der
Durchführung der Trainingseinheiten sichergestellt ist, dass die unter Satz 2
Nummer 4 bis 11 aufgeführten Voraussetzungen eingehalten werden.
Trainingseinheiten dürfen ausschließlich individuell, zu zweit oder in kleinen
Gruppen von bis zu 5 Personen erfolgen. Nach Maßgabe des Absatzes 11
können im begründeten Einzelfall auch Ausnahmen zum Betrieb und zur
Nutzung für Sportstätten zum Training von Sportlerinnen und Sportlern des
Olympiakaders und des Perspektivkaders durch die zuständige
Ortspolizeibehörde erteilt werden. Die Ausnahmen müssen in allen Fällen aus
infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar sein. Die Ausnahmegenehmigung
kann zeitlich befristet werden.
Ergänzung:
§1 Grundsatz der Kontaktbeschränkung
(1) Physisch-soziale Kontakte sind auf ein absolut nötiges Minimum zu
beschränken. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen Personen
von eineinhalb Meter einzuhalten.
(2) Ausgenommen sind Kontakte zu Angehörigen des eigenen Haushalts,
Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie ersten Grades.
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Hinweise des Ministeriums zum Sportreiben am Beispiel Tennis
(https://corona.saarland.de/DE/servic...0-05-02.html):
„Die Tennisplätze unter freiem Himmel dürfen zu zweit genutzt werden. Das Doppelspiel sollte
jedoch momentan nicht trainiert werden, da dort der gebotene Mindestabstand von 1,50 Metern
nicht zu jeder Zeit gewährleistet werden kann. Auch der Wettkampfbetrieb ist weiterhin untersagt“.
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