Dann mal wieder was von mir:
Frisch aus der "Presse"
§ 4
Sport
(1) Untersagt ist jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen (einschließlich Fitnessstudios und Tanzschulen), soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können Ausnahmen von Absatz 1 für das Training an
den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten zulassen.
(3) Ausgenommen von Absatz 1 sind der Sportunterricht an den Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im
Rahmen von Studiengängen sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem
Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.
und
§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 20. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 10. Mai 2020 außer
Kraft.
Die Regelung findet Ihr hier:
https://www.land.nrw/sites/default/f...04.05.2020.pdf
Keep cool
Der Friendship 729