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AW: Verbindlichkeit des Schutzkonzepts
Das ist ganz einfach, wie schon von dir vermutet:
Rechtsverbindlich ist der Erlass der Kommune, der nicht in Widerspruch zu ihm übergeordneten Verordnungen stehen sollte.
Da gibt es auch den Rechtsweg, die Kontrollorgane etc.
Ansonsten GÄBE es noch die Sportgerichtsbarkeit.
Diese ist jedoch strukturschwach.
Frei nach dem Motto, wo kein Richter und kein Kläger, da auch kein Angeklagter.
Nahezu nichts ist praktisch garnichts.
Gleichwohl kann das alles auch dahinstehen, wenn man an die Gesundheit denkt. Ich persönlich würde den Großteil der Regeln befolgen.
Die sind ja immerhin gut gemeint und für umsonst ein ganz guter Service.
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