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Alt 16.09.2020, 19:09
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AW: Spielsystem ab September

Von der homepage des WTTV Stand 16.9.2020

• Hygienerichtlinien des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) haben oberste Priorität

• Regelungen der Gemeinde- oder Kommunalebene – insbesondere in Bezug auf die Nutzung von Sporthallen gelten bei schärferen Bedingungen als denen des Landes NRW

• Bestimmungen des Westdeutschen Tischtennis-Verbandes sind drittrangig und unterliegen immer den beiden oben genannten

Auszug
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)In der ab dem 16. September 2020 gültigen Fassung

§ 9 Sport
(1) Beim Sport- und Trainingsbetrieb sowie bei Wettbewerben auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im sonstigen öffentlichen Raum sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesell-schafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sicherzustellen. Beim Sport in geschlossenen Räumen ist zudem eine gute Durchlüftung sicherzustellen.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist ohne Mindestabstand während der Sportausübung die nicht-kontaktfreie Ausübung des Sport-, Trainings- und Wettbewerbsbetriebs nur mit bis zu 30 Personen oder mit zwei Mannschaften einschließlich aller nach der Verbandssatzung beziehungsweise Spielordnung zulässigen Spielerinnen und Spielern zulässig, wobei die Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt sein muss.

(3) Beim Betrieb von Fitnessstudios sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten.

(4) Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. Dezember 2020 untersagt.

(5) Abweichend von Absatz 1 gilt:
1. Wettbewerbe in Profiligen sind zulässig, soweit die Vereine bzw. die Lizenzspielerabtei-lungen der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen;
2. Wettbewerbe im Berufsreitsport und Pferderennen sind zulässig, wenn auf der Anlage die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt sind.

(6) Das Betreten der Sport- oder Wettbewerbsanlage durch gleichzeitig bis zu 300 Zuschauer ist zulässig, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warte-schlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und zur Rückverfolgbarkeit nach § 2a sichergestellt sind. Außerhalb des Zuschauerplatzes ist eine Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von § 2 zu tragen. Es ist zu gewährleisten, dass durch die Austragung des Wettbewerbs im unmittelbaren Umfeld der Wettbewerbsanlage keine un-zulässigen Ansammlungen verursacht werden.
(6a) Spiele und Wettbewerbe sind mit gleichzeitig mehr als 300 Zuschauern auf der Grund-lage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes nach § 2b zulässig, das mindestens die Maßgaben nach Absatz 6 absichert. Bei bundesweiten Teamsportveranstaltungen sind dabei die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten; bundesweite Teamsportveranstaltungen sind sämtliche Ligen und Wettbewerbe, an denen Mannschaften aus dem gesamten Bundesgebiet teilnehmen können (zum Beispiel: Bundesligen in Fußball, Basketball, Handball, Volleyball oder Eishockey, nationale Pokalwettbewerbe, Spiele der europäischen Vereinswettbewerbe und Spiele der Nationalmannschaften).

(7) Ausgenommen von den vorstehenden Vorschriften sind der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.


Die Vorgaben der Sportverbände sind oft nicht das Papier wert auf dem Sie stehen.
Die einzigen Regelungen die zu beachten sind, sind die staatlicher Organe (Land/Kreis/Stadt).


Sportverbände können nur EMPFEHLUNGEN aussprechen – wollen aber einige FUNKTIONÄRE nicht akzeptieren!
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