Ohne zu tief in die Rechtstheorie einsteigen zu wollen (oder zu können

), finde ich die folgende Unterscheidung hilfreich:
(1) Öffentliches Recht: Bund und Länder (also der Staat) können Regeln aufstellen, z.B. zum Gesundheitsschutz. Wenn die Exekutive solche Regeln aufstellt, spricht man insbesondere von Allgemeinverfügungen oder Verordnungen (siehe maninblack). In Bayern sind Abstandsregeln und Maskenpflicht derzeit z.B. in der
6. BayIfSMV vorgegeben. Verstöße können als Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld geahndet werden.
Entsprechendes gilt auch für die Gemeinden.
(2) Vereinsrecht bzw. Verbandsrecht: Sportverbände (auf Bundes- und Landesebene) können ebenfalls Regeln aufstellen, die z.B. für die Durchführung des Spielbetriebs gelten. Das betrifft z.B. die zugelassenen Materialien und die Spielregeln, kann aber auch bestimmte Maßnahmen des Gesundheitsschutzes umfassen. Und hier kann es dann eben Überschneidungen geben. Die Sanktionen sind andere, aber auch diese können einschneidend sein - in der Satzung des BTTV sind z.B. Geldstrafen bis zu 1000,- EUR, eine Sperre des Spiellokals bis zu 12 Monaten, oder eine Spielersperre bis zu 24 Monaten vorgesehen.
Man kann natürlich trefflich darüber diskutieren, ob man das als "Recht" oder "rechtlich verbindlich" im engeren Sinne bezeichnet, aber Vorgaben mit negativen Konsequenzen bei Verstoß sind das sicherlich auch, und insofern finde ich die Bezeichnung von markx als "bindend" sehr treffend.