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Zitat von maninblack
Hausrecht haben im Normalfall (ca. 98%) die Eigentümer (Kreis / Stadt), die eine Hallenordnung aufstellen.
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Im Rahmen einer Nutzungsvereinbarung zwischen Halleneigentümer und Verein wird meistens das Hausrecht auf den Nutzenden übertragen. Zumindest schauen die meisten Musternutzungsvereinbarungen so aus.
Somit hat der Verein für die Zeit seiner Nutzung das Hausrecht, dass er jederzeit ausüben kann.
In seiner Entscheidung vom 11.04.2018 (Az. 1 BvR 3080/09) hat das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung getroffen, wie ein Verein vorgehen muss, wenn er einem Besucher Hausverbot erteilen und wie er vorgehen muss, wenn er Personen von öffentlich zugänglichen Veranstaltungen ausschließen will. Gemäß dem BVerfG darf der Veranstalter das Hausrecht nicht dazu nutzen, Besucher von der Veranstaltung auszuschließen, wenn dafür kein sachlicher Grund vorliegt.
Wenn jemand gegen die Hygienekonzepte z.B. eines Vereins verstößt liegt m.E. auf jeden Fall ein sachlicher Grund vor.