Zitat:
Zitat von TSV_Christian
Da wir keinen Kontaktsport betreiben, waren wir dann auch (nach Auslegung der CoronaSchVO) keine "zusammentreffenden Personen". Ich muss also als Vereinsverantwortlicher nur meine Spieler und die Zuschauer benennen sowie einen Ansprechpartner der Gastmannschaft nennen können - dieser wiederum muss dann die Kontaktdaten seiner Spieler rausgeben. So interpretiere ich das zumindest...
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Nee, nee so nicht.
§ 2a Rückverfolgbarkeit Abs. 4, ist ja extra für alle sonstigen Fälle wie dem kontaktlosen Sport vorgesehen.
Mit "zusammentreffen Personen" sind schlicht alle Anwesenden gemeint.
Im BGB gibt es extra einen Paragraphen für die Auslegung von Worten (BGB §133 Auslegung einer Willenserklärung).
Wichtig nicht das Wort an sich, sondern der Inhalt.
Bspw. schließt ein Schild mit "Betreten verboten" auch ein, dass darauf nicht herumgesprungen, etc. werden darf.
Zitat:
Zitat von eingeselleaufderlinie
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Dein Link zeigt mir Informationen zu der völlig veralteten CoronaSchVO von Ende Mai. Meinst du etwas anderes?
Dass der WTTV nicht auf der Höhe der Zeit ist und seine eigenen abstrusen nichtigen Gesetze macht, sollte bekannt sein.