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Meiner Meinung sind viele sogenannte kleinliche Schiedsrichterentscheidungen darauf zurückzuführen, dass die einschlägigen Vorschriften immer wörtlich ausgelegt werden. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, Vorschriften nach Sinn und Zweck auszulegen. So hat diese Belagsfarben-Regelung m. M. nach den Sinn, dass der Gegner im Spiel die Belagseiten voreinander unterscheiden kann. Wenn das bei einem rot-bräunlichen Belag der Fall ist, dann ist er m. E. zulässig (Da in der Vorschrift rot ausdrücklich genannt ist, darf es allerdings kein z. B. grüner Belag sein).
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