
23.08.2021, 21:21
|
|
registrierter Besucher
Foren-Stammgast 1000
|
|
Registriert seit: 17.05.2010
Beiträge: 1.333
|
|
|
AW: Auswirkung von Corona auf den Tischtennissport
Hier etwas zur weiteren Verwirrung!
Aktuell hier die Auslegungshinweise zu §3 - HESSEN - [Stand 19.08.2021]!
Passt nicht zum Verordnungstext – Quadratur des Kreises - bzw. schwarze Peter Spiel!
https://www.hessen.de/sites/default/...b_markiert.pdf
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Impfnachweis
Ein Impfnachweis ist nach § 2 Nr. 3 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist, und
a) entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse
www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oder
b) bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Genesenennachweis
Ein Genesenennachweis ist nach § 2 Nr. 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Testnachweis
Ein Testnachweis im Sinne dieser Verordnung ist ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form. Die zugrundeliegende Testung muss mit einem zugelassenen verkehrsfähigen Test erfolgt sein und darf maximal 24 Stunden zurückliegen.
Die Testung mittels Antigen-Test kann
• vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfinden, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Der Testnachweis gilt dann nur für die jeweilige Schutzmaßnahme und dient nicht für den Einsatz zu einem anderen Anlass, der nach der CoSchuV einen Testnachweis erfordert.
• im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen oder
• von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht werden,
In Betracht kommen danach Antigen-Schnelltests durch Dritte ebenso wie sog. Selbsttests.
Bzgl. der Anforderung an die Aufsicht bei Selbsttests sollte ein Mindestmaß an Qualifikation im Sinne der MPBetreibV gefordert werden. Ob eine Überwachung von Selbsttests aus Distanz als ausreichend erachtet werden kann, ist vom Betreiber zu entscheiden. Betreiber ist, wer in seinem Betrieb oder seiner Einrichtung oder im öffentlichen Raum Medizinprodukte zur Anwendung bereithält. Es wird auf die Verantwortung der Betreiber hingewiesen.
Zur Frage, ob eine verwendete App dem Geltungsbereich des Medizinproduktegesetzes und der entsprechenden Verordnungen unterliegt, wird auf die Orientierungshilfe „Medical Apps“ des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) unter https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodu...pps/_node.html verwiesen.
Eine Erstattung der Überwachungsleistung ist im IfSG, der SchAusnahmV oder der CoSchuV nicht geregelt.
Eine Testung zu Hause sieht § 2 Nr. 7a SchAusnahmV nicht vor.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Testheft für Schülerinnen und Schüler
Schülerinnen und Schüler sowie Studierende an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes müssen im Rahmen des verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes nach § 13 Abs. 1 regelmäßig über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt oder in der Schule unter Anleitung einen Antigen-Selbsttest zur Eigenanwendung durch Laien mit negativem Ergebnis vornehmen. Der Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen des verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes, welcher insbesondere durch das Testheft für Schülerinnen und Schüler erfolgt, ist ein Negativnachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 1, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen.
Auch Teststellen können Eintragungen im Testheft vornehmen.
In Kombination mit der Vorlage eines Schülerausweises, eines Kinderreisepasses oder eines Personalausweises dient das Testheft z. B. bei dem Besuch eines Kinos oder eines Restaurants in Hessen als negativer Testnachweis. Eine festgelegte zeitliche Geltungsdauer des einzelnen (negativen) Tests gibt es nicht. Es genügt die regelmäßige Aktualisierung des Testheftes im Rahmen der Teilnahme am verbindlichen schulischen Schutzkonzept. Einzelne Unterbrechungen sind unschädlich. Bei Schülerinnen und Schülern aus anderen Bundesländern, in denen kein entsprechendes Testheft existiert, reicht der Schülerausweis,da in allen Ländern Testkonzepte bestehen.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Testnachweis für Lehrkräfte
Für Lehrkräfte und das sonstige Personal an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes kann ein Nachweis über die Durchführung eines maximal 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Test nach § 13 Abs. 3 einen Negativnachweis im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 erbringen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antigen-Selbsttest in der Schule unter Begleitung einer oder eines durch die Schulleitung Beauftragten durchgeführt wird.
Abs. 2
Originale im Sinne der Vorschrift sind keine Papierkopien. Gemeint sind die Originale von Impfpass oder CovPass sowie der Ausweispapiere. Sofern diese in anerkannte Anwendungen eingelesen wurden (Corona-Warn-App, CoVPass), ist dem Erfordernis ebenfalls genüg
Wünsche den Vereinen viel Spaß, wenn Spieler/innen diesen Text kennen, bringt nur Ärger!
|