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Alt 27.08.2021, 19:19
maninblack maninblack ist offline
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AW: Coronavirus - Situation in Hessen

Der HTTV hat in seinen Infoblatt

https://www.httv.de/media/000/News/2..._2021-2022.pdf

zur neuen Saison nicht die Regularien des Landes Hessen 1:1 abgebildet.

Es wurde:

"Ein Laien-Selbsttest (vor Ort oder zu Hause) ist hingegen nicht ausreichend".

in den §3 eingefügt.


Hier die genaue Formulierung (Ausführungshinweise) der Hessischen Landesregierung:

https://www.hessen.de/sites/default/...se_coschuv.pdf

Auszug:

Kommentierte Fassung der Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 (Coronavirus-Schutzverordnung – CoSchuV)
Stand: 20. August. 2021


...

Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Testnachweis
Ein Testnachweis im Sinne dieser Verordnung ist ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form. Die zugrundeliegende Testung muss mit einem zugelassenen verkehrsfähigen Test erfolgt sein und darf maximal 24 Stunden zurückliegen.

Die Testung mittels Antigen-Test kann
vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfinden, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Der Testnachweis gilt dann nur für die jeweilige Schutzmaßnahme und dient nicht für den Einsatz zu einem anderen Anlass, der nach der CoSchuV einen Testnachweis erfordert.

• im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen oder
• von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht werden,

In Betracht kommen danach Antigen-Schnelltests durch Dritte ebenso wie sog. Selbsttests.

Bzgl. der Anforderung an die Aufsicht bei Selbsttests sollte ein Mindestmaß an Qualifikation im Sinne der MPBetreibV gefordert werden. Ob eine Überwachung von Selbsttests aus Distanz als ausreichend erachtet werden kann, ist vom Betreiber zu entscheiden. Betreiber ist, wer in seinem Betrieb oder seiner Einrichtung oder im öffentlichen Raum Medizinprodukte zur Anwendung bereithält. Es wird auf die Verantwortung der Betreiber hingewiesen.

Zur Frage, ob eine verwendete App dem Geltungsbereich des Medizinproduktegesetzes und der entsprechenden Verordnungen unterliegt, wird auf die Orientierungshilfe „Medical Apps“ des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) unter https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodu...pps/_node.html verwiesen.
Eine Erstattung der Überwachungsleistung ist im IfSG, der SchAusnahmV oder der CoSchuV nicht geregelt.

Eine Testung zu Hause sieht § 2 Nr. 7a SchAusnahmV nicht vor.



Die Vereine (Betreiber) haben die Option TESTS vorzuhalten, ob Sie diese wahrnehmen entscheiden Sie und nicht der Verband.

siehe auch LSBH unter FAQ

https://www.landessportbund-hessen.d...ronavirus/faq/

Auszug
Wann sind sogenannte "Negativnachweise" nötig und wie lange gelten schulische Tests?
Gemäß § 3 der CoSchuV und den dazugehörigen Auslegungshinweisen genügt bei den teilnehmenden Sportler/innen ein Laien-Selbsttest, sofern (wie in der Schule) vor Ort bei der Testung eine Aufsichtsperson dabei ist. Ein ohne Aufsicht durchgeführter Laien-Selbsttest zu Hause ist hingegen nicht ausreichend.

Wer kontrolliert den ab einer gewissen Inzidenz geforderten Negativnachweis, bevor ein Training oder ein Spiel stattfindet?
Der Sportstättenbetreiber ist für die Überwachung der Negativnachweise verantwortlich, dies gilt ebenfalls im Rahmen des Spiel- oder Wettkampfbetriebs hinsichtlich der Kontrolle z.B. der Gastmannschaft. Der Sportstättenbetreiber ist in der Regel der Verein, der für das jeweilige Sportangebot verantwortlich ist.

Welche Personen dürfen Aufsicht bei der Durchführung eines Laien-Test führen?
Bzgl. der Anforderung an die Aufsicht bei Selbsttests sagen die Auslegungshinweise, es sollte ein Mindestmaß an Qualifikation gefordert werden. Ob eine Überwachung von Selbsttests aus Distanz als ausreichend erachtet werden kann, ist vom Betreiber zu entscheiden. Betreiber ist, wer in seinem Betrieb oder seiner Einrichtung oder im öffentlichen Raum Medizinprodukte zur Anwendung bereithält. Es wird auf die Verantwortung der Betreiber hingewiesen. Ob die praktische Umsetzung beim Trainer/in oder Übungsleiter/in liegt, entscheidet der Betreiber vor Ort. In der Regel also der Sportverein, der auf der Anlage trainiert und spielt. Die Laien-Test sollten etwas abgeschottet von den Blicken anderer durchgeführt werden, damit die Individualität gewahrt bleibt. Die Ergebnisse unterliegen dem Datenschutz und gelten, weil es sich um Gesundheitsdaten handelt, als besonders schützenswert. Auch hier wird auf die Verantwortung der Betreiber hingewiesen.



Es ist nun das zweite Mal, dass andere Regelungen als die gesetzlichen "VORGABEN" kommuniziert werden (Mund-Nasen-Bedeckung - TEST).
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