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Alt 06.09.2021, 11:08
maninblack maninblack ist offline
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AW: Coronavirus - Situation in Hessen

Nach heutigem Telefongespräch mit HMDIS, ist die korrekte Darstellung des Verordnungstexts ausreichend für das Innenministerium.

Im Gespräch des HMDIS mit dem HTTV wurde seitens des Verbandes auf die Verbandsregelungen hingewiesen (Wettspielordnung).

Dass der Verband Veranstalter und nicht Betreiber ist (UNTERSCHIED), ist unstrittig.

Da auf die Wettspielordnung Bezug genommen wurde, müsste diese geändert worden sein (kann nur der BEIRAT – siehe unten), dies wurde abgefragt – Antwort steht aus.

Grundlage siehe Infoblatt:
Die Beschlussfassung des HTTV-Präsidiums erfolgte im Rahmen der Bestimmungen von A 1.4 der Wettspielordnung (WO).

WO A1.4
1.4 Ausnahmen auf Grund von Vorgaben staatlichen Rechts
Sollten einzelne Vorgaben der WO aufgrund von Vorgaben staatlichen Rechts durch Bund, Länder, Landkreise, kreisfreie Städte, Kommunen oder Behörden (im Folgenden und im Abschnitt M subsumiert unter dem Begriff „Vorgaben staatlichen Rechts“) in Krisenzeiten nicht umsetzbar sein, darf ein Entscheidungsgremium die in Abschnitt M der WO aufgeführten Abweichungen für die in seiner Zuständigkeit liegenden offiziellen Veranstaltungen gemäß WO A 11 beschließen. Dabei müssen die Abweichungen nicht verbandseinheitlich angewendet werden; sie können auf einzelne Untergliederungen, Spielklassen, Altersgruppen, Altersklassen oder Veranstaltungen beschränkt sein. Das Entscheidungsgremium darf darüber hinaus Abweichungen von korrespondierenden oder zusätzlichen Bestimmungen, wie z. B. Durchführungsbestimmungen Teil A und Teil B, aufgrund von Vorgaben staatlichen Rechts in Krisenzeiten beschließen. Das Entscheidungsgremium darf alle Vorschriften des Abschnitts M auch dann anwenden, wenn die Vorgaben staatlichen Rechts dies im Einzelfall nicht ausdrücklich erfordern, sondern wenn es - ggf. auch nur einzelne - Vorgaben staatlichen Rechts gibt, die einen Tischtennis-Wettkampfbetrieb ohne jegliche Einschränkungen unmöglich machen. Jeder Mitgliedsverband muss für die Wirksamkeit von Abweichungen gemäß Abschnitt M der WO jeweils ein einziges Entscheidungsgremium festlegen, legitimieren und in seinen Ausführungsbestimmungen zu WO A 1 veröffentlichen. Das Entscheidungsgremium für offizielle Veranstaltungen des DTTB ist das Präsidium des DTTB. Für Abweichungen von WO H 1.3.1 im Fall von Vorgaben staatlichen Rechts in Krisenzeiten ist auf Antrag eines Entscheidungsgremiums gemäß WO A 1 das Ressort Wettspielordnung des DTTB zuständig.

HTTV
Das gemäß WO A 1 für die Umsetzung der Vorschriften des Abschnitts M zuständige Gremium ist das HTTV-Präsidium. Die ergänzenden, nur im Bereich des Hessischen Tischtennis-Verbandes (HTTV) geltenden Bestimmungen können nur durch Beschluss des Beirates des HTTV in einzelnen Punkten oder als Ganzes geändert werden (siehe Ziffer 14.1 ff der Satzung des HTTV).Soweit den Bezirken oder Kreisen eigene Regelungen für ihre Zuständigkeitsbereiche ausdrücklich erlaubt sind, gelten diese ohne Genehmigung des Spielausschusses des HTTV. Hiervon unberührt bleibt die Überwachung gemäß Geschäftsordnung des Verbandes (Ziffer 3.2) durch den HTTV-Spielausschuss. Die vom HTTV-Spielausschuss erstellten Gutachten sind bindend, soweit sie sich auf die HTTV-Ergänzungen der WO beziehen. Das Gutachten muss als Antrag zum nächstfolgenden Beirat eingereicht und bestätigt werden.


Satzung:
4 ...... Beirat
4.1 Der Beirat hat folgende Aufgaben:
• Erlass und Änderung von Ordnungen
• Erlass und Änderung von Durchführungsbestimmungen
• Abstimmung von Anträgen zum Verbandstag
• die Entgegennahme des Berichts der Verbandskassenprüfer in den Jahren, in denen kein Verbandstag stattfindet
• Einsprüche gegen Ablehnung eines Aufnahmeantrags (siehe 6.1.3) zu behandeln
• Festlegung des amtlichen Organs des HTTV

14.2 Anträge auf Änderung von Ordnungen sowie auf Aufhebung oder Änderung oder Erlass von Durchführungsbestimmungen können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie von einem Verbands- oder Kreisorgan bis zum 31.12. des Vorjahres über die Geschäftsstelle eingereicht wurden und die Zuständigkeit des Beirats ohne weiteres gegeben ist. Der Vorstand kann Anträge ohne zeitliche Begrenzung dem Beirat vorlegen. Die Beschluss-fassung des Beirats erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.

14.3 Alle Anträge sind eingehend zu begründen. Unbegründete Anträge werden nicht auf die Tagesordnung gesetzt.

14.4 Dringlichkeitsanträge bedürfen zu ihrer Behandlung einer Zweidrittelmehrheit der auf der Beiratstagung durch die Anwesenden vertretenen Stimmen.

14.5 Über die Beiratstagung ist ein Protokoll anzufertigen, das alle Beschlüsse enthalten muss.

14.6 Die auf der Beiratstagung angenommenen Anträge werden im amtlichen Organ des HTTV veröffentlicht und gelten damit als allen Mitgliedern bekannt.

14.7 Der Beirat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er ist nach Bedarf bzw. bei entscheidenden Maßnahmen aus besonderen Anlässen oder auf schriftlichen Antrag eines Drittels seiner Mitglieder durch den Präsidenten einzuberufen. Dieser leitet auch die Versammlung.

14.8 Der Beirat ist beschlussfähig, vorausgesetzt, dass er ordnungsgemäß mindestens drei Wochen vor dem anberaumten Termin durch Veröffentlichung im amtlichen Organ des HTTV einberufen wurde.


Abschnitt M

M 1 ... Allgemeines
Sollten einzelne Vorgaben der Wettspielordnung aufgrund von Vorgaben staatlichen Rechts in Krisenzeiten nicht umsetzbar sein, darf das in WO A 1 veröffentlichte und für die Umsetzung für offizielle Veranstaltungen seiner Zuständigkeit gemäß WO A 11 legitimierte Entscheidungsgremium nur die in diesem Abschnitt der WO genannten Abweichungen beschließen


M 2 ... Start, Unterbrechung und Abbruch des Spielbetriebs
ff

M 3 ... Änderung von Meldefrist
ff

M 4 ... Verlegung von Spielterminen
ff

M 5 ... Anpassung von Spielsystemen
ff

M 6 ... Abweichungen von Rahmenbedingungen
Das Entscheidungsgremium darf Abweichungen von den Vorgaben
• zum Seitenwechsel gemäß ITTR A 13.7,
• zur Zulässigkeit von mehreren Mannschaftskämpfen in derselben Austragungsstätte zum gleichen Zeitpunkt gemäß WO I 1.1.1,
• zur Größe der Spielräume (Boxen) gemäß WO I 1.1.3 bzw. D 1.8.1,
• zum Schiedsrichtereinsatz gemäß WO I 3 bzw. D 8,
• zur Begrüßung gemäß WO I 5.5,
• zu in der WO festgelegten Sanktionierungen bei unvollständigem Antreten oder Nichtantreten gemäß WO I 5.9 bzw. 5.12beschließen

M 7 ... Abweichungen von den Konsequenzen bei Zurückziehung und Streichung
ff

M 8 ... Reservespielerstatus
ff

M 9 ... Wertung eines unvollständigen Punktspielbetriebs
ff

M 10 .. Regelungen für einen Spielbetrieb, der für ungültig erklärt wurde



Da die Wettspielordnung keine ART der TESTUNG vorsieht müsste dies erst auf einem Beirat beschlossen werden, um die im Infoblatt vom 27.08.2021 – geändert am 03.09.2021 bzw. die Auslegungshinweisen der Hessischen Landesregierung Betreibern die Option zur Testung vor Ort ermöglicht kann der HTTV dies nicht mit


Hinweis: Ein Laien-Selbsttest (vor Ort oder zu Hause) ist für den gesamten Spielbetrieb (Individual- und Mannschaftswettbewerbe) im HTTV hingegen nicht ausreichend


verbindlich zu machen.

Da es eine Grundlage in der WO geben muss, muss auf Anfrage dieser Absatz oder das Datum des außerordentlichen Beirats und den entsprechenden Beschluss [Abstimmungsergebnis], sowie die Veröffentlichung mitgeteilt werden.

Sollte dies nicht der Fall sein, gelten die Vorgaben und Auslegungshinweise der Hessischen Landesregierung /Kreise.


Zur Klarstellung:
Es geht nicht um oder ob getestete Spieler/innen teilnehmen sondern wie dieser TEST durchgeführt wurde – dies hat nichts mit dem Spielbetrieb zu tun, da die Zugangsvoraussetzung 3G ist.


to be continued

Geändert von maninblack (06.09.2021 um 11:26 Uhr) Grund: Ergänzung - Markierung
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