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Alt 07.09.2021, 08:29
maninblack maninblack ist offline
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AW: Coronavirus - Situation in Hessen

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Interessant, dass meine Antwort genau nach 1.000 mehr Beiträge kommt - nur am Rande!

Grundlagen:

Verordnung Hessen – Kommentar zu §3

Die Testung mittels Antigen-Test kann
• vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfinden, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Der Testnachweis gilt dann nur für die jeweilige Schutzmaßnahme und dient nicht für den Einsatz zu einem anderen Anlass, der nach der CoSchuV einen Testnachweis erfordert.


Bzgl. der Anforderung an die Aufsicht bei Selbsttests sollte ein Mindestmaß an Qualifikation im Sinne der MPBetreibV gefordert werden. Ob eine Überwachung von Selbsttests aus Distanz als ausreichend erachtet werden kann, ist vom Betreiber zu entscheiden. Betreiber ist, wer in seinem Betrieb oder seiner Einrichtung oder im öffentlichen Raum Medizinprodukte zur Anwendung bereithält. Es wird auf die Verantwortung der Betreiber hingewiesen.

Zu 1.

MPBetreiberV

https://www.google.com/url?sa=t&rct=...sGVhYnOEuyBHW3

Auszug
(2) Betreiber eines Medizinproduktes ist jede natürliche oder juristische Person, die für den Betrieb der
Gesundheitseinrichtung verantwortlich ist, in der das Medizinprodukt durch dessen Beschäftigte betrieben oder angewendet wird. Abweichend von Satz 1 ist Betreiber eines Medizinproduktes, das im Besitz eines Angehörigen
der Heilberufe oder des Heilgewerbes ist und von diesem zur Verwendung in eine Gesundheitseinrichtung mitgebracht wird, der betreffende Angehörige des Heilberufs oder des Heilgewerbes. Als Betreiber gilt auch, wer
außerhalb von Gesundheitseinrichtungen in seinem Betrieb oder seiner Einrichtung oder im öffentlichen Raum Medizinprodukte zur Anwendung bereithält.


§ 4 Allgemeine Anforderungen
(1) Medizinprodukte dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend und nach den Vorschriften dieser Verordnung sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik betrieben und angewendet werden.

(2) Medizinprodukte dürfen nur von Personen betrieben oder angewendet werden, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen.

(3) Eine Einweisung in die ordnungsgemäße Handhabung des Medizinproduktes ist erforderlich. Abweichend von Satz 1 ist eine Einweisung nicht erforderlich, wenn das Medizinprodukt selbsterklärend ist oder eine Einweisung bereits in ein baugleiches Medizinprodukt erfolgt ist. Die Einweisung in die ordnungsgemäße Handhabung aktiver
nichtimplantierbarer Medizinprodukte ist in geeigneter Form zu dokumentieren.

ff

Die Tests (oder Aufsicht) darf, da die selbsterklärend (Anleitung) jeder vornehmen (es gibt aber Schulungsvideos - bzw. online Schulungen u.a. DRK)


Zu 2.
Ich bin in Vereinen, die es unterschiedlich handhaben, alles konform:

Verein A (Betreiber einer Halle)
Akzeptiert nur 3G (Testnachweise von offiziellen Stationen) und hält keine medizinischen Test vor, da der Auffassung die ÜL /Trainer müssen diese Aufgabe (Aufsicht TEST) nicht noch zusätzlich machen.
Training bekannt und Wettkampf wird 3 TAGE vorher der andere Verein informiert, keine Diskussion.


Verein B
Jede Person die am Training (REHA-Sport-Kardiologie) auch geimpft. genesen muss einen TEST-Nachweis bringen.
Wird von allen TN akzeptiert.
TEST nimmt u.a. unser Ärzteteam ab (Pflicht - nur mit Arzt darf Koronarsport angeboten werden), Kostenpunkt 1.- Euro oder offizieller TEST von Station.
Hintergrund wir hatten bei einem Paar 60++ (beide max. Impfschutz) eine Corona-Infektion, daher diese Vorgehensweise.


Verein C (nur Urlaubs und Kranken Vertretung meinerseits)
Tests werden vorgehalten, ÜL sollen Aufsicht führen (keine TESTS selbst durchführen – Eigenschutz).
Bisherige Rückmeldung (Trainingsgruppe homogen) keine Probleme.


Jeder Betreiber hat die Wahl, dem wortlaut nach - wer nicht geimpft oder als genesen gilt (Nachweis mitzuführen) - muss sich informieren oder eine offizielle TEST-Station aufsuchen - so schwer ist das nicht!



Kontaktnachverfolgung:
Hier ist §4 in Verbindung mit § 20 bzw. 16 (Personenanzahl) maßgebend ist >25!!:

§ 4 Kontaktdatenerfassung
Soweit nach dieser Verordnung Kontaktdaten zum Zweck der Nachverfolgung und Unterbrechung von Infektionsketten mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu erheben und zu verarbeiten sind (Kontaktdatenerfassung), gilt neben § 28a Abs. 4 Satz 2 bis 7 des Infektionsschutzgesetzes:

1. personenbezogenen Angaben sind die Namen, Vornamen, Anschrift und die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, sie sind vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben;
2. die Erhebung und Verarbeitung der Kontaktdaten soll möglichst in elektronischer Form erfolgen.


§ 20 Sportstätten
In Sportstätten ist die Sportausübung zulässig, wenn ein sportartspezifisches Hygienekonzept vorliegt. Für Zuschauer gilt § 16 Abs. 1 entsprechend.
Kommentar:
Der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist vollumfänglich erlaubt. Dies gilt unabhängig von der Personenzahl, § 16 Abs. 1 findet für die Sportausübung keine Anwendung. Hinsichtlich der geforderten sportartspezifischen Hygienekonzepte wird auf die DOSB-Leitplanken zur Wiederaufnahme des vereinsbasierten Sporttreibens.


§16
16 Veranstaltungen und Kulturbetrieb
(1) Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangebote, wie beispielsweise Theater, Opern, Kinos und Konzerte, an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, sind zulässig wenn

1. in geschlossenen Räumen die Teilnehmerzahl 750 und im Freien 1.500 nicht übersteigt oder die zuständige Behörde ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung der kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen gestattet; geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung werden bei der Teilnehmerzahl nicht eingerechnet,

2. in geschlossenen Räumen bei mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern nur Personen mit Negativnachweis nach § 3 eingelassen werden,

3. die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach § 4 erfasst werden und

4. ein Abstands- und Hygienekonzept nach § 5 vorliegt und umgesetzt wird.
ff


Kommentar
Abs. 1
Zusammenkünfte, Veranstaltungen und Kulturangebote an denen nicht mehr als 25 Personen im öffentlichen Raum teilnehmen, unterliegen keinen Auflagen. Bei der Berechnung der Mindestanzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden auch Geimpfte und Genesene im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung mitgezählt.
Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen und Kulturangebote an denen mehr als 25 Personen teilnehmen, unterliegen grundsätzlich den in Abs. 1 genannten Auflagen.
….

Bei Veranstaltungen in Innenräumen mit mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern besteht die Pflicht, einen Negativnachweis vorzulegen. Bei der Berechnung dieses Grenzwertes werden Geimpfte und Genesene mitgezählt. Mitgezählt werden auch Kinder unter 6 Jahren, sie müssen jedoch selbst keinen Negativnachweis vorlegen. Bei der Berechnung der Regelhöchstgrenzen von 750 Teilnehmerinnen und Teilnehmern in Innenräumen sowie 1500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern in Außenbereichen werden die Geimpften und Genesenen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 nicht mitgezählt.

ff

Hoffe geholfen zu haben!
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