Der Verband hätte über den Abschnitt WO M3 hier eine Option gehabt, man hat es aber über Prinzip Hoffnung – wird schon gutgehen probiert (Augen zu und durch)!
M 3 ... Änderung von Meldefristen
Das Entscheidungsgremium darf
• in Abweichung von WO F 2.6.2 und 2.6.3 den Start- und Endtermin der Vereinsmeldung verschieben, das Ergebnis der Vereinsmeldung außer Kraft setzen und dafür eine ggf. mehrfach wiederholte Vereinsmeldung ansetzen,
• in Abweichungen von eventuellen Terminvorgaben in G 5.3 den vorher bekanntgegebenen Start- und Endtermin der Terminmeldung verschieben, das Ergebnis der Terminmeldung außer Kraft setzen und dafür eine ggf. mehrfach wiederholte Terminmeldung ansetzen,
• in Abweichung von den Terminvorgaben in WO H 2.1 den Start- und Endtermin der Mannschaftsmeldung verschieben, das Ergebnis der Mannschaftsmeldung außer Kraft setzen und dafür eine ggf. mehrfach wiederholte Mannschaftsmeldung ansetzen,
• in Abweichung von den Vorgaben zu Mannschaftsmeisterschaften gemäß WO J 2 und J 3 sowie zum Pokalspielbetrieb gemäß WO K 3 und K 4 alle bisher bekanntgemachten Termine verschieben, bisherige Termine und dabei erfolgte Meldungen außer Kraft setzen und dafür weitere, ggf. mehrfach wiederholte Termine ansetzen
Das hier ein Punkt des Abschnitt M nicht angewendet wird, jedoch ein "Punkt der gar nicht in M aufgelistet" (siehe WO HeTTV Mff) und nur hier hat das „legitimierte Entscheidungsgremium“ ein Eingriffsrecht.
M ...... Abweichungen bei Vorgaben staatlichen Rechts in Krisenzeiten
siehe hier:
https://forum.tt-news.de/showpost.ph...&postcount=401
Zitat:
Zitat von maninblack
[B]..
Abschnitt M
M 1 ... Allgemeines
Sollten einzelne Vorgaben der Wettspielordnung aufgrund von Vorgaben staatlichen Rechts in Krisenzeiten nicht umsetzbar sein, darf das in WO A 1 veröffentlichte und für die Umsetzung für offizielle Veranstaltungen seiner Zuständigkeit gemäß WO A 11 legitimierte Entscheidungsgremium nur die in diesem Abschnitt der WO genannten Abweichungen beschließen
M 2 ... Start, Unterbrechung und Abbruch des Spielbetriebs
ff
M 3 ... Änderung von Meldefrist
ff
M 4 ... Verlegung von Spielterminen
ff
M 5 ... Anpassung von Spielsystemen
ff
M 6 ... Abweichungen von Rahmenbedingungen
Das Entscheidungsgremium darf Abweichungen von den Vorgaben
• zum Seitenwechsel gemäß ITTR A 13.7,
• zur Zulässigkeit von mehreren Mannschaftskämpfen in derselben Austragungsstätte zum gleichen Zeitpunkt gemäß WO I 1.1.1,
• zur Größe der Spielräume (Boxen) gemäß WO I 1.1.3 bzw. D 1.8.1,
• zum Schiedsrichtereinsatz gemäß WO I 3 bzw. D 8,
• zur Begrüßung gemäß WO I 5.5,
• zu in der WO festgelegten Sanktionierungen bei unvollständigem Antreten oder Nichtantreten gemäß WO I 5.9 bzw. 5.12beschließen
M 7 ... Abweichungen von den Konsequenzen bei Zurückziehung und Streichung
ff
M 8 ... Reservespielerstatus
ff
M 9 ... Wertung eines unvollständigen Punktspielbetriebs
ff
M 10 .. Regelungen für einen Spielbetrieb, der für ungültig erklärt wurde
ff
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- TESTUNGEN unter AUFSICHT vor ORT - siehe Verordnung des Landes Hessen (Auslegung).
Kann - nicht muss durchführen. Und Betreiber ist nicht der Verband dieser ist Veranstalter – ein Unterschied!!
WO 1.4
Das gemäß WO A 1 für die Umsetzung der Vorschriften des Abschnitts M zuständige Gremium ist das HTTV-Präsidium. Die ergänzenden, nur im Bereich des Hessischen Tischtennis-Verbandes (HTTV) geltenden Bestimmungen können nur durch Beschluss des Beirates des HTTV in einzelnen Punkten oder als Ganzes geändert werden (siehe Ziffer 14.1 ff der Satzung des HTTV). Soweit den Bezirken oder Kreisen eigene Regelungen für ihre Zuständigkeitsbereiche ausdrücklich erlaubt sind, gelten diese ohne Genehmigung des Spielausschusses des HTTV. Hiervon unberührt bleibt die Überwachung gemäß Geschäftsordnung des Verbandes (Ziffer 3.2) durch den HTTV-Spielausschuss. Die vom HTTV-Spielausschuss erstellten Gutachten sind bindend, soweit sie sich auf die HTTV-Ergänzungen der WO beziehen. Das Gutachten muss als Antrag zum nächstfolgenden Beirat ein-gereicht und bestätigt werden.
Da ich gestern ein Gespräch hatte, wird der Verbandstag sicher interessant!
Ohne sich an die WO zu halten - Entscheidungen getroffen und gesetzliche Möglichkeiten
(Betreiber kann - nicht muss) auszuschließen, bzw. TESTUNG vor Ort die in den Verordnungstext einzuflechten - (wurde nach Intervention Hess. Innenministerium korrigiert). - Aussage HTTV alles andere WO konform!!
-
muss es soweit kommen?
oder
- geht man davon aus, dass niemand die Texte im Original kennt?
Gemäß der Verordnung und den Auslegungshinweisen zur Coronavirus-Schutzverordnung des Landes Hessen sind:
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Testnachweis
Ein Testnachweis im Sinne dieser Verordnung ist ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form. Die zugrundeliegende Testung muss mit einem zugelassenen verkehrsfähigen Test erfolgt sein und darf maximal 24 Stunden zurückliegen.
Die Testung mittels Antigen-Test kann
• vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfinden, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist.
Der Testnachweis gilt dann nur für die jeweilige Schutzmaßnahme und dient nicht für den Einsatz zu einem anderen Anlass, der nach der CoSchuV einen Testnachweis erfordert.
• im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen oder
• von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht werden,
In Betracht kommen danach Antigen-Schnelltests durch Dritte ebenso wie sog. Selbsttests
Bzgl. der Anforderung an die Aufsicht bei Selbsttests sollte ein Mindestmaß an Qualifikation im Sinne der MPBetreibV gefordert werden. Ob eine Überwachung von Selbsttests aus Distanz als ausreichend erachtet werden kann, ist vom Betreiber zu entscheiden. Betreiber ist, wer in seinem Betrieb oder seiner Einrichtung oder im öffentlichen Raum Medizinprodukte zur Anwendung bereithält. Es wird auf die Verantwortung der Betreiber hingewiesen
Zur Frage, ob eine verwendete App dem Geltungsbereich des Medizinproduktegesetzes und der entsprechenden Verordnungen unterliegt, wird auf die Orientierungshilfe „Medical Apps“ des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) unter
https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodu...pps/_node.html verwiesen.
Eine Erstattung der Überwachungsleistung ist im IfSG, der SchAusnahmV oder der CoSchuV nicht geregelt.
Eine Testung zu Hause sieht § 2 Nr. 7a SchAusnahmV nicht vor.
Zitat:
Zitat von Kaybe
Ein weiteres Problem dürfte auch die Tatsache sein, dass die Tests bald kostenpflichtig werden. Auch das war bei der Meldung der Mannschaften und Aufstellungen noch nicht klar.
Der Verein, bei dem wir unser erstes Punktspiel hatten, wird wahrscheinlich auch ein Problem bekommen, da zwei Spieler aus der ersten Mannschaft sich zwar testen lassen, aber nur solange das kostenlos ist. Ab dem 11. Oktober könnten die dann nicht mehr spielen.
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Wenn die Begründungen so lauten, ist es
a) traurig und für mich nicht nachvollziehbar – aber zu akzeptieren
b) warum nicht ausschließlich die gesetzlichen Vorgaben übernehmen – die TESTs (wenn der Verein (Betreiber) dies anbietet?
c) so, zu viele Köche (unterschiedliche Auslegungen) verderben den Brei!