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AW: Coronavirus - Situation im WTTV
(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 3 eine dort genannte Einrichtung ohne vorherige Vorlage des geforderten Hygienekonzeptes öffnet,
2. entgegen § 3 trotz Verpflichtung keine Maske trägt,
3. entgegen § 4 Absatz 1 bis 3 an einem dort genannten Angebot teilnimmt oder eine dort genannte Einrichtung nutzt oder besucht, ohne immunisiert zu sein oder über den geforderten Testnachweis zu verfügen,
4. entgegen § 4 Absatz 5 einen fremden oder gefälschten Test- oder Immunisierungsnachweis verwendet, um ein Angebot zu nutzen oder durchzuführen,
5. entgegen § 4 Absatz 5 als verantwortliche Person die erforderlichen Kontrollen der Test- und Immunisierungsnachweise nicht sicherstellt oder nicht immunisierten oder nicht getes- teten Personen entgegen § 4 Absatz 1 bis 3 Zugang zu einer Einrichtung oder einem Angebot gewährt
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