Zitat:
Zitat von Chris Kratzenstein
NUr kurz zur Korrektur. TTBW erlaubt eine Einschränkung auf 2G für die Spieler nicht. Dies ist keine Entscheidung des Heimvereins, da der Verband dies anders entschieden hat und der Verband der Veranstalter ist.
Dies kann der Verband auch über die Verbandsautonomier regeln.
Auszug aus den DfB Mannschaftssport Corona TTBW Stand 18.10.2021
" Das per Landesverordnung vom 15.10.2021 neben der 3G-Regel alternativ
vorgesehene „2G-Optionsmodell in der Basisstufe“ kann durch den Heimverein nicht verwendet werden. Dies würde eine dem Mannschaftssport nicht förderliche Verschärfung darstellen. Diese Festlegung basiert auf der Grundlage der Verbandsautonomie und gilt auch für vereinseigene Hallen. "
https://www.ttbw.de/fileadmin/ttvbw/...W_18.10.21.pdf
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Die Aussage hält keiner gerichtlichen Prüfung stand, da es bereit in zwei Bundesländern (Einzelhandel) Urteile gibt.
Der DFB oder andere Sportverbände können keinem Betreiber einer Einrichtung (Kreis / Verein) -Hausrecht - ein Model 2G oder 3G oder auch 1G vorschreiben, siehe unten
Wenn ein Verein, Stadt/Gemeinde oder Verein die Regelung auf die Einrichtung (Halle/ Gebäude) bezieht ist dies FAKT und kann nicht wegen eines MANNSCHAFTSWETTBEWERB aufgehoben werden.
Haben einige immer noch nicht verstanden, dass
nicht was Sportverbände schreiben auch mit geltendem Recht vereinbar ist, nur es wird immer wieder durch SPORTVERBÄNDE versucht!
https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwja1Zn8iuHzAhXlQeUKHZbcDCAQFnoECAkQ AQ&url=https%3A%2F%2Fwww.baden-wuerttemberg.de%2Fde%2Fservice%2Fpresse%2Fpressemitteilung%2Fpid%2Ffragen-und-antworten-zur-testpflicht-und-zum-2g-optionsmodell%2F&usg=AOvVaw05PdFO_V85dKyzsnepli3t
Welche Bereiche können 2G anwenden?
Das 2G-Optionsmodell ist grundsätzlich in allen Lebensbereichen möglich. Die Wahl der 2G-Option haben also zum Beispiel die Gastronomie, Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen, Messen, Handels- und Dienstleistungsbetriebe.
Hier die Änderungen in BW zum Nachlesen:
Änderungen zum 15. Oktober 2021
Aktuelle Änderungen der Corona-Verordnung in BW
https://sozialministerium.baden-wuer...-wuerttemberg/
2G-Optionsmodell
• In der Basisstufe keine Maskenpflicht für Kund*innen/Besucher*innen/Teilnehmer*innen bei 2G-Optionsmodell
o Kein Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre bei 2G-Optionsmodell. Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, müssen einen negativen Antigentest vorlegen.
o Ebenso ausgenommen vom Zutrittsverbot sind Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und Personen, für die es keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt. Dazu zählen auch noch Schwangere und Stillende, da es hier erst seit dem 10. September 2021 eine allgemeine Impfempfehlung der STIKO gibt.
o Für Beschäftigte/Mitarbeitende gilt weiterhin auch bei 2G die Maskenpflicht, da eine Offenlegung des Impfstatus aus Datenschutzgründen nicht zulässig ist.
• Beim 2G-Optionsmodell müssen Besucher*innen/Teilnehmer*innen/Kund*innen/Gäste den Impf- oder Genesenennachweis vorlegen.
• Wenn sich eine Einrichtung für das 2G-Optionsmodell entscheidet, muss sie dies, beispielsweise durch einen Aushang, deutlich machen.
• Beim 2G-Optionsmodell gilt keine Kapazitätsgrenze für Veranstaltungen.
• Dampfbäder, Dampfsaunen, Warmlufträumen und ähnliche Einrichtungen dürfen mit der 2G-Regel öffnen. Hier gibt es keine Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre.
• Bei folgenden Veranstaltungen entfällt ebenfalls in der Basisstufe die Maskenpflicht, wenn das 2G-Optionsmodell gewählt wird:
o Veranstaltungen der beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen.
o Berufliche Fort- und Weiterbildungen.
o Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen.
o Sprach- und Integrationskurse.
o Praktische und theoretische Ausbildung und Prüfungen in Fahr-, Boots- und Flugschulen.
o Aufbauseminare nach §2b Straßenverkehrsgesetz und Fahreignungsseminaren nach §4a Straßenverkehrsgesetz in Fahrschulen.
• In der Alarmstufe dürfen nicht geimpfte oder nicht genesene Personen die Außengastronomie mit einem negativen PCR-Test wieder betreten. Der Zutritt zu geschlossenen Räumen ist für Personen, die nicht geimpft oder nicht genesen sind, weiterhin nicht erlaubt (2G). Gleiches gilt für Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiegesetz sowie Spielhallen und andere Vergnügungseinrichtungen.
https://km-bw.de/,Lde/startseite/son...rordnung-sport
Artikel 1
Die Corona-Verordnung Sport vom 21. August 2021 (GBl. S. 725), die durch Verordnung vom 15. September 2021 (GBl. S. 816) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de...-wuerttemberg/
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„In der Alarmstufe nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 CoronaVO ist nicht-immunisierten Personen im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO die Sportausübung auf Sportanlagen oder in Sportstätten im Freien nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet.“.
b) Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die Maskenpflicht entfällt in den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 5 CoronaVO (2G-Optionsmodell).“.
c) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Aufenthaltsräume“ die Wörter „, es sei denn, diese Einrichtungen werden für die Einzelnutzung durch eine konkrete Person reserviert“ eingefügt.
2. In § 4 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 10“ die Angabe „Absatz 2“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
hier § 5 Absatz 1 Satz 1 CoronaVO zum nachlesen
https://www.google.com/url?sa=t&rct=...DLy5Ne97m1-CDJ