Wenn „
die Meinung des Verbandes“
in den Gesetzestext „eingearbeitet“ wurde, hier die Testung Schnelltest Vorort von Betreibern die den Schutzmaßnahmen - NAchweis Status 3G - unterworfen sind (Hallen
betreiber - nicht Veranstaltern] verbietet –
Das Bundesland HESSEN diese, in den Ausführungshinweisen, explizit zulässt [u.a. Landessportbund und ander Sportverbände auch)!
Dass der Landesverband vorher freundlich gebeten wurde, diesen Satz zu entfernen, da Landesrecht doch etwas höherwertig ist als ein Schreiben des Verbandes, wurde ignoriert.
Erst auf Intervention des Ministeriums (wer geht schon direkt zum Ursprung)

vorgenommen.
Die „Anpassung“ - KORREKTUR (nur) auf der Verbandshomepage vorher alle 928 Vereine direkt angeschrieben) war äußert geschickt, so dass Personen, die nicht in der Materie sind glauben mussten, dass die Verordnung des Landes geändert wurde – war nicht der Fall!
Zum Hausrecht, es gehört etwas mehr dazu um ein „Betretungsverbot“ in öffentlichen Einrichtungen auszusprechen (außer Pandemielage - Vorgabe Gesundheitsschutz) – sollte bekannt sein!
Zum Abschluss der Verband hat keinerlei Handhabe bezüglich der Vorgabe (Hallen), da in der WO hier nichts beschrieben ist!
Die Spieler/innen haben die Möglichkeit den Zugang über eine Impfung (Optionsmodell 2G) zu erreichen. Wenn dieses Angebot nicht angenommen wird, müssen diese (Spieler/innen – Vereine) die Konsequenzen
Kein Zugang gemäß staatlicher Vorgaben => somit kein Spiel => somit Wertung gegen die Gastmannschaft
akzeptieren.
u.a. keine Lohnfortzahlung ohne Impfung bei einer Infektion mit Covid 19 - und Quarantäne - ist auch gesetzlich geregelt!
Ungeimpfte Menschen, die in Quarantäne müssen, bekommen spätestens ab 1. November deutschlandweit keinen Ausgleich mehr für ihre Verdienstausfälle. Darauf habe sich die Gesundheitsministerkonferenz von Bund und Ländern am Mittwoch (22.09.) verständigt.