Zitat:
Original geschrieben von Strike !
oh oh, da fallen mir so Themen wie Urkundenfaelschung und Betrug ein !
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Abgesehen von der Tatsache, dass ein absolutes Strafverfolgungshindernis, nämlich die fehlende Strafmündigkeit der Delinquenten vorlag, ist auch weder der Tatbestand des Betrugs, noch der Urkundenfälschung gegeben.
Für §263 (Betrug) fehlt es an der Absicht, einen Vermögensvorteil zu verschaffen, für §276 (Urkundenfälschung) schon ander Urkundseigenschaft des Spielberichtsbogens, solange er nicht unterschrieben ist. Ein unwahrer Inhalt berührt die Echtheit einer Urkunde nicht

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Blödes Juristengeschwätz, ich weiß...

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