Neue Verordnung ist jetzt online:
https://www.mags.nrw/sites/default/f...rkierungen.pdf
- Hospitalisierungsinzidenz ist maßgebend.
- Immunisierte Personen: Entweder geimpft oder genesen, wenn die Erkrankung maximal sechs Monate zurückliegt (gilt zwar schon länger, gab aber durchaus Diskussionen...)
- Sport: 2G für ZuschauerInnen und TeilnehmerInnen (§4 (2) 3. und 4.), aber mit übergangsweisen Ausnahmen für TeilnehmerInnen wenn diese PCR-getestet sind "wobei für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Profiligen, an Ligen und Wettkämpfen eines Verbands, der Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund ist, sowie Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen (zum Beispiel Lehrveranstaltungen des Hochschulsports) übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis nach § 2 Absatz 8 Satz 2 auf der Grundlage einer PCR-Testung ausreichend ist,..." Also eher 3G wie bisher, aber PCR statt Schnelltest, wenn ich das richtig lese.
Weitere Ausnahmen
"Satz 1 gilt nicht für
1. die in § 3 Absatz 2 Nummer 8 aufgeführten Fälle,
2. Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren,
3. Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können; diese Personen müssen über einen Testnachweis nach § 2 Absatz 8 Satz 2 verfügen."
Problematisch dann mal wieder für alle bspw. SchülerInnen ab 16...