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Zitat von Batgirl
Sorry, aber deine Aussagen bzgl. der Ausnahmeregelung mit dem PCR-Test sind nicht korrekt. Das hat sich weder der WTTV noch der LSB NRW "ausgedacht", sondern es steht so in der aktuellen Corona-Schutzverordnung für NRW (gültig seit 27.11.)
Ich habe, um eventuelle Missverständnisse zu vermeiden und Unklarheiten zu beseitigen, persönlich schriftlich beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW diesbezüglich nachgefragt. Und das MAGS (Stabsstelle Rechtsfragen und Rechtsetzung Pandemiebewältigung) hat mir ebenfalls schriftlich mitgeteilt, dass diese Ausnahmeregelung korrekt ist.
Ob das nächste Woche noch so sein wird, weiß ich natürlich nicht. Aber Stand heute gilt es so.
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Ich habe nirgends geschrieben, dass sich WTTV oder LSB NRW etwas ausgedacht haben. Der LSB NRW hat die Auslegung dieser Norm aus der Coronaschutzverordnung vom 24.11.2021 (die Fassung vom 27.11.2021) ist dahingehend unverändert geblieben) nach eigener Aussage mit der Staatskanzlei abgestimmt:
"die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) auf und in Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum sowohl im Amateursport als auch im Profisport, wobei für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Profiligen, an Ligen und Wettkämpfen eines Verbands, der Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund ist, ... übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis nach § 2 Absatz 8 Satz 2 auf der Grundlage einer PCR-Testung ausreichend ist,..."
Der Wortlaut sagt ganz klar, dass eine PCR-Testung als Ausnahme nur für Profisport und für Teilnehmer an Ligen/Wettkämpfen gilt, dessen Verband Mitglied im DOSB ist. Ich glaube, über den Wortlaut müssen wir auch nicht ernsthaft diskutieren. Die sogenannte Auslegung, dass die Ausnahme hinsichtlich des PCR-Tests bis in die untersten Spielklassen gilt, ist damit vom Wortlaut der Verordnung eindeutig nicht abgedeckt.
Der LSB NRW hat diese Regelung veröffentlicht:
"Teilnehmende an allen offiziellen Ligen und Wettkämpfen im Profi- und Amateursport in Sportarten, deren Fachverbände dem Landessportbund NRW oder einer Mitgliedsorganisation des DOSB angehören, unterliegen der 3G-Regelung. Nicht immunisierte Sportler*innen benötigen einen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist. Dies gilt sowohl für die eigentlichen Wettkämpfe als auch für das Training der Teilnehmenden."
Von Fachverbänden, die dem LSB NRW angehören, steht in der Coronaschutzverordnung nichts. Gleichwohl hat der LSB NRW diesen Wortlaut mit der Staatskanzlei abgestimmt (die im Übrigen unzuständig ist).
Ob diese Aussage eines Juristen aus der Staatskanzlei nun korrekt war, sei dahingestellt. Zumindest hat das MAGS NRW nunmehr die Begründung der 4. Änderungsverordnung der Coronaschutzverordnung vom 23.11.2021 nachgereicht. Dort findet sich zum Sport folgender Passus:
"Diese Regelung gilt nicht nur für Profisportler, sondern auch für Teile des Amateurbereichs, nämlich für Teilnehmende an allen offiziellen Ligen und Wettkämpfen im Amateursport in Sportarten, deren Fachverbände dem Landessportbund NRW oder einer Mitgliedsorganisation des DOSB angehören, sowie Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen. Hierdurch soll allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern an den genannten Wettbewerben die Erlangung eines vollständigen Impfschutzes ermöglicht werden, ohne sofort durch den Ausschluss von den Wettbewerben erhebliche Nachteile zu erlangen. Die Ausnahme ist für eine Übergangszeit nur deshalb vertretbar, weil sie durch einen hohen Teststandard (PCR-Test) infektiologisch abgesi-chert ist. Schülerinnen und Schüler gelten auch insoweit als getestet."
Es ist klar erkennbar, dass die Begründung mit den Aussagen der Staatskanzlei und des LSB NRW übereinstimmt, dem Wortlaut der Coronaschutzverordnung jedoch widerspricht.
Da darf jetzt gerätselt werden, ob derart unfähige Juristen die Coronaschutzverordnung formulieren, dass sie die Erwähnung von Fachverbänden des LSB NRW vergessen, oder aber ob die Begründung der Änderungsverordnung nach der dem Wortlaut der Coronaschutzverordnung widersprechenden Aussage der Staatskanzlei / des LSB NRW erfolgt ist, um entweder eine erkannte fehlerhafte Aussage nachträglich zu korrigieren oder da möglicherweise der politische Druck von ungeimpften Amateuersportlern zu groß wurde.
Interessant ist im Übrigen auch die Begründung der Änderungsverordnung: Jeder soll die Möglichkeit eines vollständigen Impfschutzes erhalten, ohne sofort ausgeschlossen zu werden. Mit keinem Wort wird darauf eingegangen, dass es bei der Ausnahmeregelung darum geht, weniger stark in die Berufsausübungsfreiheit einzugreifen.
Da ich nicht davon ausgehe, dass völlig unfähige Juristen im MAGS NRW sitzen, gehe ich einfach mal davon aus, dass über die Begründung der Änderungsverordnung versucht wurde, eine fehlerhafte Aussage nachträglich zu korrigieren. Das ist allerdings meine persönliche Meinung.
Übrigens ist es in unserer Kommune nicht möglich, mit einem max. 48 h alten PCR-Test in die Sporthalle zu kommen.