Zitat:
Zitat von SVU11
2G+ gilt nur für das aktive Sporttreiben in der Halle, weil keine Maske getragen werden kann. Für Übungsleiter, Zuschauer, Funktionäre gilt weiter 2G, falls diese einen Mund-Nasenschutz tragen. Also kann ein Jugendtraining problemlos weiter stattfinden. 
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Die Maske ist grundsätzlich auch beim Sport zu tragen, da gibt es nur ne Ausnahme in §3 (2) Nr. 12 CoronaSchVO auf die Maske ausnahmsweise zu verzichten "während der Sportausübung, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist" und wenn ich bspw mit einer Anfängerin spiele bewege ich mich ja auch nicht mehr als wenn ich im Versandlager Pakete durch die Gegend schleppe und da ist Maskenpflicht, d.h. für meine Sportausübung ist das Absetzen der Maske nicht erforderlich.
War auch schon vorher so die Regel, vll erinnert sich noch wer daran wie Schulsport mit Masken durchgeführt wurde deswegen.
ÜL und Zuschauer*innen haben strikte Maskenpflicht, egal ob die 2G oder 2G+ sind. Da gab es vorher noch ein Loophole mit den festen Sitzplätzen und 1,5m Abstand, aber das wurde jetzt geschlossen.
Jugendtraining unterliegt auch der 2G+ Regel, also der Text ist da wieder "grandios" formuliert, dass man das lesen kann wie man möchte, aber ich interpretiere das so, dass die dann auch nen maximal 24h alten Schnelltest brauchen (auch nach den Ferien).
§4 (3) CoronaSchVO (2G+): "immunisierten Personen [...], die zusätzlich über einen negativen Testnachweis im Sinne von § 2 Absatz 8a Satz 1 verfügen"
§2 (8a) Satz 1 heißt höchstens 24h alter negativer Schnelltest oder höchstens 48h alter negativer PCR-Test. Die Schultestungen sind in Satz 2 und Kinder vor Schuleintritt in Satz 3, die sind so wie ich das lese nur nach §2 (8) immunisierten Personen gleichgestellt sprich gelten als 2G (wie bisher halt), aber nicht als 2G+ wenn sie keinen tagesaktuellen Schnelltest haben.
Also in §2 (8) Satz 2 werden die jedenfalls unterschieden, also Kinder + medizinische Kontraindikation gelten als immunisierten Personen gleichgestellt "wenn sie über einen negativen Testnachweis nach Absatz 8a Satz 1 verfügen oder nach Absatz 8a Satz 2 oder 3 als getestet gelten" - und in §4 (3) steht dann halt nur das mit nach Satz 1 verfügen ohne das oder nach Satz 2/3 als getestet gelten.
Das widerspräche aber der Formulierung "getesteten Personen gleichgestellt", also bin mal gespannt was die Landesregierung da wieder raushaut wenn WTTV/LSB mal nachfragen wtf das jetzt wieder heißen soll.
Zitat:
Zitat von Hdd
Für die erste Januarwoche ist eine Beschlussfassung des Vorstands Sport (WTTV) über den weiteren Verlauf der Spielzeit angekündigt. Da sich bis dahin wohl nichts an der aktuellen Coronaschutzverordnung geändert hat, vermute ich eine Unterbrechung oder den Abbruch der Spielzeit.
Gruss Hdd
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Hab ich tbh gar nicht als Möglichkeit in Betracht gezogen, dass nicht weitergespielt werden könnte. Ich ging bis ich eben ins Forum geschaut habe fest davon aus, dass halt mit 2G+ weitergespielt wird. Versteh ja die vorgebrachten Argumente hier, aber frei nach dem Motto "Personalprobleme sind kein Grund für ne Spielabsetzung" wenn die ganze Mannschaft auf Anordnung des Gesundheitsamts in Quarantäne ist etc, dann zieht "kb auf Test" imho auch nicht, aber lassen wir uns mal überraschen.