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Alt 29.12.2021, 22:14
Rudi Endres Rudi Endres ist offline
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AW: Saison 2021/22

An
• Vereine RTTVR
• Hauptausschuss
• Jugend- / Sportausschuss
• Mannschaftskontakte
• Spielleiter
• Geschäftsstelle

Koblenz, den 29.12.2021




Regelungen zum Punktspielbetrieb Saison 2021/2022


Liebe Mitglieder des RTTVR,


ähnlich wie im vergangenen Jahr möchten wir euch mit diesem Schreiben über die im
Punktspielbetrieb der Saison 2021/22 geltenden Regelungen informieren. Wir haben dazu

die aktuelle 29. Corona-Bekämpfungsverordnung berücksichtigt.
Die Regelungen gelten im Verbandsgebiet des RTTVR.
Für die Regelungen in den Bundesspielklassen ist der DTTB zuständig.


Bei den Regelungen sind neben der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung auch die
aktuelle Fassung des DTTB Schutz- & Handlungskonzepts mit Stand vom 14.07.2021
eingeflossen. Die Kontrolle der Regelungen und die Einhaltung des Hygienekonzepts obliegt
dem Heimverein.


Der im letzten Jahr eingeführte Abschnitt M der WO gibt uns weiterhin die nötige Flexibilität,
um auf die zum Saisonstart getroffenen Entscheidungen zu reagieren und diese im Laufe

der Saison - ggf. auch mehrmals – anzupassen. Damit ist gewährleistet, dass wir auf aktuelle
Entwicklungen entsprechend reagieren zu können.


Wir sind weiterhin guter Hoffnung, dass wir eine normale Runde spielen können und bitten

deshalb alle, sich an die vorgegeben Regelungen zu halten. Vielen Dank für euer
Verständnis!




1. Beschlüsse zur Durchführung des Punktspielbetriebs

a. Austragungssystem der Hauptrunde: Start mit Vor- und Rückrunde

Die Vorrunde konnte in allen Spielklassen abgeschlossen werden. Somit haben wir
in jedem Fall bereits eine Wertung der Saison 2021-22.


Wir möchten allerdings darauf hinweisen, dass je nach Infektionslage noch
Änderungen an der Wertung gemäß Abschnitt M 9 der WO des DTTB getroffen
werden können.






b. Letztmöglicher Spieltag der Rückrunde

Der letztmögliche Spieltag der Rückrunde bleibt, wie im Rahmenterminplan
festgelegt mit dem 30.04.2022 zunächst bestehen.
Weitere Maßnahmen können je nach Infektionslage veranlasst werden.


c. Doppel

Der RTTVR startet auch die Rückrunde der Saison 2021-22 in allen Spielklassen
mit Doppel.


d. 2G-plus-Regelung

Im Amateur- und Freizeitsport dürfen in allen öffentlichen und privaten
gedeckten Sportanlagen (Innenbereich) ausschließlich geimpfte, genesene
oder diesen gleichgestellte Personen sowie bis zu 25 Minderjährige, auch
wenn diese nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen
sind, anwesend sein. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht für Personen,
die von der Regelung des § 28 b Abs. 1 IfSG erfasst sind, es sei denn, sie
gehen einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach oder beteiligen sich selbst an der
sportlichen Betätigung. Es gilt die Testpflicht § 3 Abs. 5 Satz 1; diese gilt auch
für geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte volljährige Personen.


Konkret bedeutet das, dass alle, auch geimpfte und genesene Volljährige zusätzlich
einen tagesaktuellen negativen Test brauchen. Die Testpflicht entfällt für Personen,
die bereits eine Auffrischimpfung erhalten haben.
Kinder und Jugendliche von 12 Jahre und 3 Monate bis einschließlich 17 Jahre
können mit einem tagesaktuellen negativen Test am Sportbetrieb teilnehmen. Die

Testung in der Schule ist hier allerdings nicht mehr ausreichend.
Grundsätzlich werden neben Tests aus dem Testcenter auch ein unter Aufsicht
durchgeführter Selbsttest vor Ort akzeptiert. Kinder bis 12 Jahre und 3 Monate sind
weiterhin von der Testpflicht ausgenommen.

e. Pokalspielbetrieb

• Der Pokalspielbetrieb wird wie geplant durchgeführt.
• Durchführung: modifiziertes Swaythling-Cup-System mit Doppel



f. Mannschaftszurückziehungen

Die Strafen für Zurückziehung/Streichung entsprechend Ziffer 4 der Tabelle der

Strafgebühren sind für die Saison 21/22 ausgesetzt.
Die gilt sowohl für den Ligen- und auch für den Pokalspielbetrieb.


Wenn die Mannschaften zurückgezogen werden, müssen sie nach der derzeitigen

WO-Regelung in der nächsten Saison eine Klasse tiefer starten. Dies gilt
unabhängig davon aus welchem Grund die Zurückziehung oder Streichung erfolgt.


In der Saison 2021/22 wird bei Rückzug einer Mannschaft vor dem ersten offiziellen

Spieltag gemäß Rahmenterminplan (30.08.2021) dem Verein der Beitrag der

gemeldeten Mannschaft zu 50% erstattet.






g. Spielabsetzungen

Sollten aufgrund der örtlichen Gegebenheiten Spiele nicht stattfinden können
(aufgrund örtlicher Vorgaben, Erkrankungen innerhalb der Mannschaft, ...) bitten wir
möglichst einvernehmliche Lösungen im Sinne des Sports, z.B. einvernehmliche
Spielverlegungen oder Heimrechttausch zu treffen. Sollte keine Einigung der
Mannschaftsführer möglich sein, so ist der Spielleiter zu kontaktieren.

Nach häuslicher Quarantäne darf erst mit einem negativen PCR-Test am
Spielbetrieb teilgenommen werden. Daraus resultiert dann die Notwendigkeit der
Ersatzgestellung, keinesfalls die direkte Absetzung eines Spiels.

Ausschließlich bei behördlich angeordneter Quarantäne der gesamten Mannschaft

(Nachweispflicht an Geschäftsstelle und Spielleiter) kann ein Spiel abgesetzt

werden. Es erfolgt dann die Absetzung aller für den Zeitraum der Quarantäne
angesetzten Mannschaftskämpfe. Die Vereine einigen sich auf einen neuen Termin

bzw. falls diese keinen Termin finden, hat der Spielleiter die Partie neu zu

terminieren.


Gleiches gilt für Spiele, die aufgrund behördlicher Anordnungen nicht zeitgleich in
einer Halle ausgetragen werden dürfen: finden die beiden Parteien keine Einigung,

ist der Spielleiter gefordert.


Die 2G-plus-Regelung ist kein Grund dafür ein Spiel abzusetzen. Der RTTVR
hält sich hier nur an die vom Land festgelegten Regelungen.



h. Unvollständiges Antreten/Nichtantreten

Die Ordnungsgebühr für unvollständiges Antreten/Nichtantreten wird für die Saison

2021/22 ausgesetzt und nicht erhoben.


Hinweis: Eine Mannschaft wird aus der betreffenden Spielklasse gestrichen, wenn
während der Hauptrunde einer Spielzeit insgesamt viermal ein Mannschaftskampf
wegen Nichtantretens oder Sperre kampflos gegen sie gewertet worden ist (WO G
7.2.1, geändert durch Beschluss des Präsidiums am 28.12.2021).


Eine Mannschaft kann auch in weniger als der Mindeststärke antreten. Das
Präsidium hat entsprechend eine Ausnahme nach WO M 6 definiert, so dass

ein Antreten unter Mindeststärke nach WO I 5.12 nicht als Nicht-Antreten
gewertet wird und entsprechend ausgetragen wird.



FAQs
Wann darf ich als Gastgeber vom Hausrecht Gebrauch machen und Spieler*innen der Halle
verweisen?
Das Hausrecht besteht als Heimmannschaft immer (auch vor Corona war dies theoretisch auch
schon denkbar). Bei einem Verweis ist ein Vermerk mit einer entsprechenden Begründung auf dem
Spielbericht zwingend notwendig. Der Spielleiter bzw. die Verbandsgerichtsbarkeit werden dann
prüfen, inwieweit der Verweis zu Recht erfolgt ist.
Der Gastverein muss ggf. Protest einlegen, über den der Spielleiter entscheidet.

Was passiert, wenn sich eine Mannschaft bzw. ein*e Spieler*in nicht an die Regeln hält?
Wir gehen davon aus und vertrauen darauf, dass sich alle aus sportlicher Fairness und Respekt vor
der eigenen und auch der Gesundheit der Mitspieler und Gegner an die Verhaltens- und
Hygieneregeln halten. Wir sehen im Hinblick auf die Vernunft der Spieler*innen hier auch in dieser
Saison keinen Grund, Sanktionen festzusetzen.
Es sind einfach zu viele Situationen denkbar, als dass man sie in einer allgemeingültigen Vorschrift
erfassen könnte. Im Extremfall kann das so weit gehen, dass eine Mannschaft den
Mannschaftskampf abbricht oder erst gar nicht beginnt. Verstöße müssen zwingend auf dem
Spielbericht vermerkt werden. Der Spielleiter ist in diesem Falle zuständig.


Was passiert, wenn man zum Gegner fährt und feststellt, dass die Regelungen nicht
eingehalten werden (z.B. Nichteinhaltung Maskenpflicht)?
Dieses Vergehen ist gleich zu setzen mit einer „nicht spielbereiten Halle“. In diesem Fall muss ein
Protest auf dem Spielbericht mit einer Begründung vermerkt werden. Der Spielleiter bzw. die
Verbandsgerichtsbarkeit werden dann prüfen, inwieweit der Protest zu Recht erfolgt ist.


Ist der Spielbericht für die Kontakterfassung ausreichend oder muss man hier eine separate
Liste führen?
Laut Corona-Verordnung ist derzeit keine Kontakterfassung mehr notwendig.

Wer ist verantwortlich für die Einhaltung der 2G-plus-Regelung?
Dem Heimverein obliegt diese Kontrolle der Einhaltung der Regelungen. Da die Regelungen sich
nicht von den Regeln für Trainingstage unterscheiden, sind alle Vereine bereits geübt im Umgang

mit den Kontrollen.
Im Rahmen der 2G-plus-Regelung darf nur eintreten, wer entweder seinen Impfnachweis oder
seinen Genesenennachweis gemeinsam mit einem Personalausweis vorlegt. Für Kinder und
Jugendliche gelten Ausnahmeregelungen (siehe oben).


Hinsichtlich der Durchführung der Testpflicht im Innenbereich bei Turnieren und im
Spielbetrieb hat uns das Innenministerium folgende Information zukommen lassen:
Bei Wettkämpfen in Innenräumen kann die Testung auch bereits durch den anreisenden
Verein verantwortlich erfolgen. Wenn Turniere oder Wettkampf bzw. Spielbetrieb
stattfinden, können (und sollten sogar) die Testungen nach Möglichkeit durch die Vereine
erfolgen und nicht erst vor Ort beim Veranstalter/Gegner. In der Regel erfolgt die Anreise
zum Spiel ja gemeinsam. Dann könnte man auch den Heimatverein als Adressaten der
Schutzpflicht ansehen mit der Folge, dass auch dieser den Selbsttest der Sportler
überwachen darf. Im Ergebnis wäre das sogar besser, als wenn sich die Spieler alle
ungetestet in das Auto setzen und die Testung erst am Ort des Mannschaftsspiels
vorgenommen wird.
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Wenn Realität und Weltbild kollidieren, gewinnt meistens das Weltbild.
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