Imho hat sich da nix geändert.
§3 (1) Nr. 2 CoronaSchVO schreibt das Maskentragen in Innenräumen vor wenn diese Besuchern zugänglich sind.
§3 (2) Nr. 12 regelt dann die Ausnahme, dass auf die Maske "während der Sportausübung, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist" verzichtet werden kann.
Also ist auf der Bank ja wohl die Maske zu tragen, kann man zwar vll irgendwie zur "Sportausübung" dazuzählen, aber es ist ja kaum erforderlich die Maske da abzusetzen, um den Sport korrekt ausüben zu können, man sitzt ja nur auf der Bank und feuert an, zählt ein Spiel, coached in der Satzpause etc.
Etwas seltsam kommt da die Formulierung in §4 (4) rüber, dass eingesetzte Beschäftigte/Ehrenamtler wenn ungeimpft ne Maske tragen sollen, also müssen die geimpften das ja nicht sowieso auch wenn sie nicht anderweitig durch Glas etc abgegrenzt sind via Ausnahme nach §3 (2) Nr. 14?
Der WTTV schreibt dazu folgendes:
Zitat:
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Zitat von WTTV
Beschäftigte oder ehrenamtlich eingesetzte Personen * das sind auch Trainer*innen/Übungsleiter*innen * benötigen den Nachweis einer Immunisierung oder Testung (s.o.). Sie müssen während ihrer Tätigkeit ständig (!) mindestens eine medizinische Maske tragen. Immunisierte Trainer dürfen bei Sportausübung die Maske absetzen.
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https://nrw-tischtennis.de/test-nur-...tunden-gueltig
Sprich die sehen das so wie ich auch, es gilt halt Maskenpflicht und Beschäftigte/Ehrenamtler dürfen die Maske nur dann ablegen wenn sie selbst aktiv an der Sportausübung teilnehmen (und 2G sind) und damit unter die Ausnahme von §3 (2) Nr. 12 fallen.