Zitat:
Zitat von osmilchi
Ich zitiere aus der Begründung der Betreuungsverordnung:
"Abweichend von dem an sich geltenden Grundsatz, dass lediglich immunisierte oder getestete Personen an schulischen und außerschulischen Nutzungen in Schulgebäu-den teilnehmen dürfen (§ 3 Absatz 1 Satz 1 CoronaBetrVO), gilt seit dem Schulstart nach den Weihnachtsferien am 10.01.2022 gemäß § 3 Absatz 6 zunächst, dass auch immunisierte Personen * insbesondere Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte * nur dann an der schulischen Nutzung teilnehmen dürfen, wenn sie mit negativem Testergebnis an Testungen teilgenommen haben (§ 3 Absatz 6 CoronaBetrVO).
Diese Regelung gilt zunächst bis zum Auslaufen der aktuellen Befristung der Corona-BetrVO. Es wird rechtzeitig überprüft, ob diese Regelung anschließend fortgesetzt o-der eine erneute Anpassung der Teststrategie erforderlich wird.
Bei außerschulischen Nutzungen (zum Beispiel eine Nutzung der Schul-Aula durch den Gemeinderat) sind aufgrund des anderen Nutzungsverhaltens die Regelungen der CoronaSchVO ausreichend."
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Danke für den Hinweis. Ich werde nun noch mal mal bei der Stadtverwaltung anfragen. Aber da dier Kommune als Schulträger die Halle auch ohne Begründung vollkommen für den Vereinssport sperren kann - ist letztes Jahr monatelang im Gegensatz zu Nachbargemeinden geschehen -, würde ich eine Klage nicht riskieren.
Gruss Hdd