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AW: Allgemeine Frage zum Vereinsrecht -
Naja, da wurde bei Erstellung der Vereinssatzung aber nicht allzuweit mitgedacht...
Generell ist es so: Ein Verein muss als notwendiges Organ ( § 26 I BGB ) einen Vorstand haben, der natürlich auch aus mehreren Personen bestehen kann. Soweit aus irgendeinem Grunde die erforderlichen Mitglieder des Vorstandes fehlen, sind diese dringenden Fällen vom für das jeweilige Vereinsregister zuständigen Amtsgericht zu bestellen ( § 29 BGB).
Inwieweit es allerdings erforderlich ist, dass eine weitere Person womöglich bestellt wird, hängt natürlich maßgeblich davon ab, welcher Aufgabenbereich betroffen ist, ob der Vorstand gemeinschaftlich beschliesst oder ob jeder der Vorstandsmitglieder einen eigenen Geschäftsbereich zugewiesen hat ( was ich mir bei einer Satzung, die nicht einmal die genaue Zusammensetzung regelt, nicht vorstellen kann).
Da müsstest du schon noch was zu sagen.
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Gänzlich frei von Signaturen...
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