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Alt 14.11.2004, 18:52
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AW: Allgemeine Frage zum Vereinsrecht -

Zitat:
Zitat von Sascha Eichmann
Generell ist es so: Ein Verein muss als notwendiges Organ ( § 26 I BGB ) einen Vorstand haben, der natürlich auch aus mehreren Personen bestehen kann. Soweit aus irgendeinem Grunde die erforderlichen Mitglieder des Vorstandes fehlen, sind diese dringenden Fällen vom für das jeweilige Vereinsregister zuständigen Amtsgericht zu bestellen ( § 29 BGB).
Inwieweit es allerdings erforderlich ist, dass eine weitere Person womöglich bestellt wird, hängt natürlich maßgeblich davon ab, welcher Aufgabenbereich betroffen ist, ob der Vorstand gemeinschaftlich beschliesst oder ob jeder der Vorstandsmitglieder einen eigenen Geschäftsbereich zugewiesen hat ( was ich mir bei einer Satzung, die nicht einmal die genaue Zusammensetzung regelt, nicht vorstellen kann).
Da müsstest du schon noch was zu sagen.
Hallo,

zunächst vielen Dank für die Antworten. Selbstverständlich ist in der Satzung die Zusammensetzung des Vorstands geregelt. Der Vorstand besteht aus drei Personen, der "geschäftsführende Vorstand" besteht aus dem "Vorstand" und dem 1. Rechner. Die drei Vorstandsmitglieder haben aufgrund der Vereinsgröße (<100 Mitglieder) keine dezidierten Aufgabenbereiche. Der Verein wird gemäß Satzung durch jeweils zwei Personen des geschäftsführenden Vorstands vertreten. Demnach würde durch den vorzeitigen Rücktritt eines Vorstandsmitglieds zunächst kein Problem hinsichtlich der Vereinsführung auftreten.
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