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Ich zitier mal aus dem "Mustervordruck" des Bundesfinanzministeriums:
"Es handelt sich nicht um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen."
Diesen Satz muss der Vereinsvorsitzende unterschreiben.
Die Folgen werden auch gleich beschrieben:
"Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden entgeht (§ 10 b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG)."
Also wenn ihr eurem Vorsitzenden, euch und auch dem Verein als Ganzes (Gemeinnützigkeit)
nicht gefährden wollt, lasst die Finger davon!
btw: "virtuelles Auszahlen" gab es auch in der Vergangenheit nicht( Duchlaufspenden-verfahren über Stadt oder Gemeinde).
Jürgen
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