Ich öffne hier gar keinen LN-Nachbehandlern Tür und Tor und will erst recht keine neue Diskussion hierzu eröffnen, sondern ich beziehe mich lediglich auf den genauen
Text der Regel 4.7. Ich wäre sehr glücklich, wenn es irgendwo im Regelwerk, und sei es in einem Erläuterungsteil, eine
klare Regelung bzgl. der Zulässigkeit von den genannten Eigenschaftänderungen gäbe.
In dieser Regel steht nämlich nicht, dass Beläge, deren Oberflächeneigenschaften verändert sind nicht zugelassen sind, sondern lediglich:
Zitat:
|
Geringfügige Abweichungen von der Vollständigkeit des Belags oder der Gleichmäßigkeit seiner Farbe können zugelassen werden, sofern sie die Eigenschaften der Oberfläche nicht entscheidend verändern.
|
Ich habe den Relativsatz, der nur der Beschreibung des Grundes der Abweichung von der Norm dient, absichtlich weggelassen, um den eigentlichen Regelinhalt deutlich zu machen.
Wie wir sehen, ist die Regel also bzgl. der Lösung des geannten Problems wenig hilfreich. Deshalb sollte mit Zitieren dieser Regel eben keine von mir Phantomdiskussion genannte Verunsicherung ala "Ist mein 2 Jahre alter Belag noch erlaubt?" losgetreten werden.
Und nochmal abschließend ganz klar:
Ich halte das Nachbehandeln von LN oder KN, oder das Backen, UV-Bestrahlen von NI oder was auch immer für unsportlich.