@ noppengott
Kleine Berichtigung: Als Aufwandsentschädigung für eine nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter sind 3600 DM im Jahr (bzw. 300 DM/Monat) steuerfrei, steht in § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz. Bis zum 31.12.1999 betrug dieser Freibetrag 2400 DM/Jahr bzw. 200 DM/Monat. Alles, was diesen Betrag überschreitet, unterliegt der Steuerpflicht (es sei denn, es ist aus einem anderen Grund steuerfrei, z.B. Fahrtkosten bis 0,52 DM/km). Gleiches gilt auch für die Sozialversicherung, d.h. es sind vom übersteigenden Entgelt entweder Pauschalbeiträge (10% Krankenversicherung, 12% Rentenversicherung) oder - bei vorhandener sozialversicherungspflichtiger Hauptbeschäftigung - Beiträge nach den "normalen" Beitragssätzen (Rente: 19,3%, Pflege: 1,7%, Krankenversicherung: je nach Krankenkasse, Arbeitslosenversicherung: nix)zu zahlen, im zweiten Fall vom Verein und vom Übungsleiter jeweils zur Hälfte.
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Worte soll man wägen, nicht zählen.
[Diese Nachricht wurde von Christian Henrich am 10-10-2000 editiert.]
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