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AW: Frage zu einem Stempel auf dem Belag!
Das Rechtsberatungsgesetz verbietet die gesamte Beratung in allen rechtlichen Fragen – selbst einfachster Art – sowohl entgeldlich als auch unentgeltlich – sowie jede Rechtsbesorgung und behält diese im wesentlichen den Rechtsanwälten vor.
Mit wenigen Ausnahmen dürfen bestimmte Verbände und Organisationen Rechtsberatung durchführen. Diese Monopolisierung der Rechtsberatung dient weitgehend den wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwälte.
Darüberhinaus ist die Diskussion sowieso obsolet, da der Stempel keinerlei rechtliche Bindung des Verkäufers darstellt, sofern er sich nicht verpflichtet hat keine Vorführexemplare zu veräußern und ob er das hat, darüber kann nur spekuliert werden und der Verkäufer erteilt darüber sicherlich keine Auskunft.
Wenn er jedoch den Belag mit der Zusicherung, daß dieser für den Wettkampfbetrieb zugelassen wäre, veräußert hat dann ist kein Kaufvertrag zustande gekommen und der Händler muß den Belag umtauschen.
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Solange der Mensch spielt, ist er frei.
(Friedrich Sieburg)
Beim Spiel kann man einen Menschen besser kennenlernen, als im Gespräch in einem Jahr.
(Plato)
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