Aus plopp Nr. 4 Seite 7 vom 21.04.2023
https://plopp.httv.de/plopp-ausgabe-04-2023/67936861
Zitat:
Anpassung der WO
In der Satzung ist unter 19.2 geregelt, dass der Verbandsvorstand zusammen mit dem Ausschuss Recht aus zwingenden Gründen eine Ordnungsänderung beschließen kann.
Diese muss mit einer Mehrheit von drei Vierteln beschlossen werden.
Diese Ordnungsänderung ist dem nächsten Beirat zur Genehmigung vorzulegen.
Der Vorstand hat zusammen mit dem Ausschuss Recht mehrheitlich folgenden Beschlüsse angepasst:
Antrag 4 zur WO C 2.1 - Inkrafttreten 08.05.2023
Antrag 6 zur WO C 2.4 - Inkrafttreten 08.05.2023
Diese beiden Änderungen werden dem Beirat im Rahmen der nächsten Tagung entsprechend vorgelegt.
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Da der Wortlaut der Satzun (
fett durch mich)
Zitat:
19.2 Ist aus zwingenden Gründen eines Satzungs- und/oder Ordnungsänderung erforderlich, so kann sie in einer Sitzung des Verbandsvorstands bei Anwesenheit des Satzungsausschusses (bei Satzungsänderungen) bzw. Ausschuss Recht (bei Ordnungsänderungen) mit einer Mehrheit von drei Vierteln der durch die Anwesenden vertretenen Stimmen beschlossen werden.
Sollte eine Satzungs- und/oder Ordnungsänderung in der Vorstandssitzung behandelt werden, so muss dies aus der Einladung zur Sitzung hervorgehen.
Eine Begründung über Art und Ausmaß der Satzungs- und/oder Ordnungsänderung ist beizufügen. Die so beschlossene Satzungsänderung ist dann dem nächsten ordentlichen Verbandstag, eine beschlossene Ordnungsänderung dem (nächsten) Beirat zur Genehmigung vorzulegen
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Die Definition "
zwingend" in 19.2 ein "vager Begriff" ist - keine gesetzlichen Vorgaben oder Vorgaben des DTTB, da eine Anpassung der WO durch den Beirat erst am 4. März erfolgte und die Daten (01.06.2023) durch die einbringenden Ausschüsse offenbar nicht durchdacht waren, diese jedoch einstimmig beschlossen wurden, zeigt die "Fach-.........".
Für die Jugendlichen ist es eine Erleichterung - für das "Personal" spricht es eher nicht, da diese Anpassung nicht bereits am Beirat eingebracht wurde und nun mit "
ZWINGENDEN GRÜNDEN" - tituliert wurde um 19.2 der Satzung anzuwenden.
Wobei nach der heutigen E-Mail des HTTV der Hinweis durch ... kam.