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Alt 28.10.2023, 08:37
es.ef es.ef ist offline
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AW: Politik - der Thread für politisch Interessierte (ab Dezember 2021)

Zitat:
Zitat von Abwehrtitan Beitrag anzeigen
kleine Vorverurteilung?

Wenn der Mann verurteilt ist, dann kannst du loslegen, bis dahin gilt auch für ihn die Unschuldsvermutung, nicht umgekehrt, oder wurde für "Nazis" das Recht ausgesetzt?
Dein Leseverständnis lässt wieder mal zu wünschen übrig.
Ich habe nur einen Link gepostet, ohne jegliche Bewertung. Es gibt ja offensichtlich Wähler dieses Bürschens und diese könnte es ja interessieren, was man:in so gewählt hat.

So mal zum Nachdenken:

https://gstko.justiz.rlp.de/presse-a...ng-im-internet

Zitat:
Rechtliche Hinweise:

Für eine Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch Aufstachelung zu Hass gegen Teile der Bevölkerung sieht das Strafgesetzbuch Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vor. Die Leugnung oder Verharmlosung des Holocausts wird gem. § 130 Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Die Verleumdung von Personen des politischen Lebens ist gem. §§ 188 Abs. 2, 187 StGB mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren bedroht.

Eine Beleidigung durch Verbreiten über das Internet wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe geahndet.

Ein Haftbefehl wird durch das Gericht erlassen, wenn ein dringender Tatverdacht besteht und ein so genannter Haftgrund, wie etwa Fluchtgefahr, vorliegt. Ein wegen Fluchtgefahr erlassener Haftbefehl dient der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens sowie, sofern es zur Anklageerhebung kommen sollte, des gerichtlichen Strafverfahrens. Der Erlass eines Haftbefehls bedeutet mithin nicht, dass gegen die verhaftete Person bereits der Tatnachweis erbracht worden wäre oder zu führen sein wird. Vor einer rechtskräftigen Verurteilung gilt vielmehr weiterhin die Unschuldsvermutung.
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