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AW: Einführung einer zusätzlichen Turnierlizenz
https://forum.tt-news.de/showpost.ph...6&postcount=22
Da mehrmals Thema:
Daraus
Zitat:
Begründung:
Dieser Antrag lag bereits vor; er wurde damals aus systematischen und sportpolitischen Gründen gestellt, die nach wie vor vorhanden sind. Allerdings sind mittlerweile zusätzliche Aspekte entscheidend.
Durch die Digitalisierung (z.B. direkte Online-Anmeldung), durch neue Spielformate insbesondere für Nachwuchsspieler (z.B. Junior-Race-Serien von Verbänden, Sommer-Team-Cup), wegen möglicher weiterer „kreativer“ Spielformate in der nächsten Zeit und nachdem wesentliche Punkte bzgl. der Versicherung, der Haftung und der Aufsichtspflicht virulent geworden sind, stellt der BTTV diesen Antrag aus rechtlichen, haftungstechnischen, versicherungsrechtlichen Gründen sowie wegen der Regelungen zur
Aufsichtspflicht, die gemäß der bestehenden Bestimmungen aktuell nicht mehr
eingehalten werden können.
1. Versicherungsschutz
Der Versicherungsschutz für die TT-Spielberechtigten in Deutschland muss nicht vom DTTB oder von den Verbänden organisiert werden, weil die Bestimmungen zur Spielberechtigung auf die Mitgliedschaft in Vereinen abstellen, wodurch die jeweiligen Sportversicherungen der Landessportbünde (Haftpflicht- und Unfallversicherung) greifen.
Diese Regelungen haben jedoch spezielle Klauseln, die den Versicherungsschutz in bestimmten Fällen ausschließen:
- So sind in manchen Sportbünden Berufssportler ausgeschlossen. Wissen diese diesen Umstand z.B. bei Start bei Deutschen und Landesmeisterschaften? Müssen wir darüber informieren?
- Der Versicherungsschutz gilt auch nur, wenn bei Veranstaltungen außerhalb des eigenen Sportbundbereichs (so zumindest die Regelungen der ARGE im BLSV) für die Entsendung oder die Delegation (Zitat „ein offizieller Auftrag des BLSV oder einer seiner Organisationen (Anm. Vereine, Verbände) vorlag.“
Es gibt zahlreiche bundesweit ausgeschriebene Veranstaltungen – offene Turniere, Race-Turniere, zu denen sich die Spieler „persönlich“ anmelden, was seit Jahren gängige Praxis ist. Ein Versicherungsschutz ist aber nicht immer gegeben, weshalb zur Absicherung des Versicherungsschutzes auch aus Sicht der Verbände als Veranstalter (s. auch jüngstes Urteil des BGH) im Umkehrschluss eine Turnieranmeldung ausschließlich durch den Verein vorgenommen werden muss (zumindest bei verbandsübergreifenden Veranstaltungen und im Nachwuchsbereich s.u.).
Dies kann nicht im Sinne einer praxisorientierten Umsetzung eines modernen
Individualspielbetriebs sein! Der Versicherungsschutz müsste über die TT-
Verbände gegenüber den Sportversicherungen der Landessportbünde ergänzt
werden.
2. Folgefragen zur Versicherung und Meldung
Aus diesen Ausführungen ergeben sich noch Folgefragen, nämlich z.B. nach der Meldung von Spielern ohne Spielberechtigung in Deutschland, die sich per
Regelung für Veranstaltungen persönlich qualifiziert haben (z.B. Ovtcharov zur
NDM). In diesem Fall ist wegen der Eigenschaft als Berufssportler die
Versicherungsfrage unerheblich, aber im Falle eines Nachwuchsspielers in
derselben Konstellation (z.B. Felix Wetzel mit damaliger Nachwuchsspielberechtigung in Österreich) wird diese sofort virulent.
Wenn kein Verband/Verein meldet, meldet dann der DTTB für solche Spieler? Gibt es eine vorherige bilaterale Vereinbarung über Meldung, Versicherung, Haftung (was passiert, wenn der Spieler ohne Verein haftpflichtig wird?)?
3. Vereinshaftung
In vielen Verbänden wird auf die Haftung von Vereinen abgestellt, sollte ein Spieler bei Veranstaltungen sanktioniert werden und nicht persönlich reagieren. Damit ein Verein diese „Haftung“ übernimmt, müsste er natürlich auch auf den Start eines Spielers Einfluss nehmen können. Dies ist bei persönlicher Anmeldung eines Spielers (online oder auch analog durch direkte Anreise und Begleichung der Startgebühr vor Ort) aber nicht möglich. Dies wird bei „Mannschaften mit Spielern aus verschiedenen Vereinen“ verschärft, wenn die Meldung nicht mehr von einem Verein, einem Spieler persönlich, sondern von einem „Mannschaftsführer“ vorgenommen wird (z.B. offene Mannschaftsturniere, Sommer-Team-Cup).
Die seit Jahren gängige Praxis steht deshalb in Widerspruch zu Regelungen zu
einer Vereinshaftung, die nur durch „Freistellung“ seitens des Spielers geregelt
werden kann.
4. Aufsichtspflicht für Minderjährige
Es gibt gesetzliche Vorgaben für die Aufsichtspflicht. Die WO schreibt hierzu unter C 1 vor, dass „der Verein … für die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zur Aufsichtspflicht verantwortlich (ist).“
Mit zahlreichen Formularen oder Bestätigungen erteilen die Verbände eine
Spielberechtigung für den Erwachsenenspielbetrieb nur mit der schriftlichen
Bestätigung des Vereins, dass er diese Aufsichtspflicht übernimmt und ggf. auch speziell Personal dafür abstellt.
Mit einer persönlichen Anmeldung von Spielern zu Individua -Veranstaltungen (z.B. Online- oder direkte Anmeldung zu Turnieren, Anmeldung von Spielern >14 Jahre bei Race-Turnieren) kann der Verein diese Aufsichtspflicht in keinem Fall mehr gewährleisten. Entweder der Spieler (= inkl. gesetzliche Vertreter) stellt den Verein bei persönlicher Anmeldung von dieser Aufsichtspflicht frei, oder betr. minderjähriger Spieler muss eine Anmeldung zu Turnieren zwingend
ausschließlich vom Verein vorgenommen werden.
Dies kann nicht im Sinne einer praxisorientierten Umsetzung eines modernen
Individualspielbetriebs sein!
Die Vorgaben der WO gehen im Wortlaut immer noch davon aus, dass die Vereine für die Anmeldung/Meldung von Spielern ausschließlich zuständig sind.
Die Lebenswirklichkeit hat diese Vorstellung schon länger überholt. Die Probleme bei Versicherung, Haftung, Aufsichtspflicht, die sich erst wegen konkreter Nachfragen zu Online-Anmeldungen, neuen Spielformaten, Bezahlsystemen, etc. manifestiert haben, erfordern eine umgehende Lösung.
Eine Beibehaltung des Status Quo wäre nach Kenntnis dieser Umstände aus Sicht des BTTV grob fahrlässig.
Inkrafttreten: 1.7.2022
München, im Juli 2021
Konrad Grillmeyer
Präsident des Bayerischen Tischtennis-Verbandes
Abstimmungsergebnis (einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen + Zustimmung von mind. 40% der abstimmenden Mitgliedsverbände erforderlich):
mehrheitlich angenommen, auch mehr als 40% der abstimmenden Mitgliedsverbände haben zugestimmt
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