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Alt 04.07.2024, 22:47
ttarc ttarc ist offline
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ttarc ist ein sehr geschätzer Mensch dessen Wort hier Gewicht hat (Renommeepunkte mindestens +250)ttarc ist ein sehr geschätzer Mensch dessen Wort hier Gewicht hat (Renommeepunkte mindestens +250)ttarc ist ein sehr geschätzer Mensch dessen Wort hier Gewicht hat (Renommeepunkte mindestens +250)ttarc ist ein sehr geschätzer Mensch dessen Wort hier Gewicht hat (Renommeepunkte mindestens +250)ttarc ist ein sehr geschätzer Mensch dessen Wort hier Gewicht hat (Renommeepunkte mindestens +250)
AW: Einführung einer zusätzlichen Turnierlizenz

Zitat:
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...
Es gäbe ja möglichkeiten und in anderen Sportarten wurde das auch schon praktiziert (allerdings komme ich gerade nicht mehr drauf in welcher - evlt. wars Mountainbiken), dass Sportler, die an nicht vom Verband genehmigten Tournieren/Rennen Teilnehmen, für Rennen/Mannschaftsport gesperrt werden. Wie gesagt, ich weiß nicht mehr sicher, wo das war und auch nicht, wie das am Ende ausging... Und vermutlich gäbe es eine ganze Menge anderer Maßnahmen, die ein Verband so ergreifen könnte. Welche? Genau darauf zielte meine Frage.
Auf die Schnelle finden sich da ein paar interessante Urteile: OLG Nürnberg, Endurteil v. 26.01.2021 – 3 U 894/19, Kartellrechtliche Beurteilung von Sportverbandssanktionen wegen nichtgenehmigter Teilnahme an Mannschaftswettbewerben
http://gesetze - bayern.de/Content/D...-34724?hl=true (ohne die Leerzeichen vor und nach dem - wird der Link komisch umgebaut)

"1. Ein Sportverband, der einzelne Athleten (hier: Ringer) wegen deren Beteiligung an einem alternativen Ligabetrieb von weiteren Wettkämpfen und namentlich von deren Teilnahme an internationalen Meisterschaften ausschließt, kann wegen des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, sofern sich nicht feststellen lässt, dass sein Verhalten durch sportpolitische Gründe legitimiert, geeignet und verhältnismäßig ist. Die pauschale Behauptung, das nationale Sportförderungssystem könne zusammenbrechen und es könne künftig an Nachwuchssportlern im eigenen Verband fehlen, kann nicht als Rechtfertigung anerkannt werden (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
2. In gleicher Weise vermag auch der pauschale Hinweis auf ein unzureichendes Anti-Doping-System des Wettbewerbsverbandes ohne konkreten Vortrag zu dessen fehlender Effektivität oder die Behauptung möglicher Terminüberschneidungen noch keine Rechtfertigung für die verhängten Sperren darstellen. (Rn. 56 – 60) (redaktioneller Leitsatz)"

Ähnlich beim Motorsport: OLG Frankfurt 1. Kartellsenat. 15.11.2022, Aktenzeichen: 11 U 60/21 (Kart) https://www.rv.hessenrecht.hessen.de.../LARE220003722
"a. Der Kläger kann gem. §§ 33, 19 Abs. 1 GWB verlangen, dass der Beklagte es unterlässt, ihm Sanktionen wegen der Teilnahme an Sportveranstaltungen des X anzudrohen oder gegen ihn zu verhängen.

Das streitgegenständliche Verhalten des Beklagten verstößt gegen § 19 Abs. 1 GWB. Im Androhen oder Verhängen von Sanktionen wegen der Teilnahme an Sportveranstaltungen des X liegt ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung seitens des Beklagten."

Oder beim Fußball https://de.wikipedia.org/wiki/The_Super_League "Spanische Gerichte hatten FIFA und UEFA untersagt, die Entwicklung der Super League zu behindern.[4] Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg urteilte im Dezember 2023 ebenfalls, dass die UEFA eine solche Liga nicht unterbinden dürfe.[5]"
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