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Alt 14.08.2024, 19:18
HansWurst123 HansWurst123 ist offline
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HansWurst123 ist verbrannt und wird nicht mehr ernst genommen (Renommeepunkte mindestens -500)HansWurst123 ist verbrannt und wird nicht mehr ernst genommen (Renommeepunkte mindestens -500)HansWurst123 ist verbrannt und wird nicht mehr ernst genommen (Renommeepunkte mindestens -500)HansWurst123 ist verbrannt und wird nicht mehr ernst genommen (Renommeepunkte mindestens -500)HansWurst123 ist verbrannt und wird nicht mehr ernst genommen (Renommeepunkte mindestens -500)
AW: Olympia 2024 (26.07. - 11.08.2024, Paris, FRA)

Zitat:
Zitat von Quizard Beitrag anzeigen
Immer lustig, wenn Leute, die vom Profi-Dasein keine Ahnung haben, hier versuchen, das Ganze ins Lächerliche zu ziehen.
Da scheinst eher du der Unwissende zu sein - obwohl gerade du es ja besser wissen müsstest - sonst würde man nicht zu solchen Mitteln greifen müssen. Das deutsche Arbeitsrecht gilt ja auch für abhängig beschäftigte Profisportler:

"Fußballweisheit wird während der im Sommer 2024 in Deutschland stattfindenden Fußball-Europameisterschaft wieder einige Ausnahmen durch Nachspielzeiten, Verlängerungen und Elfmeterschießen erfahren. Gleiches gilt für die im Arbeitszeitgesetz festgelegten Höchstarbeitszeiten. Nordrhein-Westfalen nimmt als Gastgeber mit gleich vier von zehn Austragungsorten (Dortmund, Düsseldorf, Gelsenkirchen und Köln) eine zentrale Rolle bei diesem Großevent ein. Um einen reibungslosen Ablauf der Fußball-Europameisterschaft sicherzustellen, hat die Landesregierung auf Grundlage des § 15 Abs. 2 ArbZG eine befristete Ausnahmegenehmigung geschaffen, die die Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schützen und gleichzeitig den Erfolg der UEFA EURO 2024 sicherstellen soll.

Inhaltlich gilt die Ausnahmeregelung für alle Personen, die Die Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz gelten befristet für den Zeitraum vom 15. Mai 2024 bis zum 31. Juli 2024 und ausschließlich für das Land Nordrhein-Westfalen. Es ist aber davon auszugehen, dass auch die Arbeitsschutzbehörden in den anderen Bundesländern (jedenfalls in den weiteren gastgebenden Bundesländern Bayern, Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Hessen und Sachsen) gleichlautende oder vergleichbare Ausnahmeregelungen erlassen werden zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung der UEFA EURO 2024 beauftragt oder akkreditiert werden, insbesondere in folgenden Branchen und Bereichen:

1. Repräsentanten, Mitarbeiter und Beauftragte von Verbänden und Organisationen, insbesondere der UEFA, einschließlich Schiedsrichtern und Schiedsrichterassistenten, Spieler sowie anderes bezahltes Personal der teilnehmenden Mannschaften.

[...]

Kern der Ausnahmegenehmigung ist die darin vorgesehene Möglichkeit, die tägliche Höchstarbeitszeit auf maximal 12 Stunden (erforderlichenfalls auch an Sonn- und Feiertagen) zu erweitern.

Das gilt allerdings nur dann, wenn eine solche Arbeitszeitverlängerung aufgrund logistischer Probleme oder einer nicht abschätzbaren Bedarfslage erforderlich ist und nicht durch vorausschauende organisatorische Maßnahmen einschließlich notwendiger Arbeitszeitdisposition, durch befristete Einstellungen oder sonstige personalwirtschaftliche Maßnahmen vermieden werden kann.

Zudem gilt diese Ausnahme ausschließlich für Arbeiten, die im unmittelbaren inhaltlichen und räumlichen Zusammenhang mit der UEFA EURO 2024 stehen. Um den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sicherzustellen, haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei einer Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung zudem folgende Vorgaben zu beachten:

Die maximale wöchentliche Höchstarbeitszeit darf 60 Stunden nicht überschreiten.
Beginn und Ende der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten sowie Lage und Dauer der Ruhepausen sind für alle betroffenen Beschäftigten aufzuzeichnen (§ 3 Absatz 2 Nummer 1 ArbSchG).
Im Falle von Sonn- und Feiertagsarbeit muss der Ersatzruhetag in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von 14 Tagen erfolgen (§ 11 Absatz 3 ArbZG).
Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben (§ 11 Absatz 1 ArbZG).
Alle Tätigkeiten im Rahmen der Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nacharbeitung der UEFA EURO 2024 sind nach §§ 5 und 6 ArbSchG im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, zu bewerten und zu dokumentieren.
Für Beschäftigte unter 18 Jahren gelten die Ausnahmeregelungen nicht, sondern es bleibt bei den Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Für schwangere und stillende Frauen gelten die Regelungen des Mutterschutzgesetzes
....

Du siehst mit solchen flexiblen Regularien kann Boll dann auch noch nach 10h Arbeit den Damen zuschauen

Geändert von HansWurst123 (14.08.2024 um 19:27 Uhr)
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