Zitat:
Zitat von Lexmark
#20
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Und? "Table Tennis Cup bietet seit dem Jahr 2014 Veranstaltungsserien in mittlerweile sechs Ländern mit einer breiten Palette von Wettkampfniveaus an. Neben bereits regelmäßig ausgerichteten Turnieren in Deutschland, ..."
So was fällt zwar anscheinend nicht unter die Impressumspflicht:
Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)
"(1) Diese Verordnung gilt für Personen, die Dienstleistungen erbringen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) fallen."
2006/123/EG Artikel 2
"(1) Diese Richtlinie gilt für Dienstleistungen, die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden." ...
"(2) Diese Richtlinie findet auf folgende Tätigkeiten keine Anwendung: ...
a) nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse; ...
h) Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, ..."
Was aber dennoch gilt ist die DSGVO u.a. Cookies und Datenschutzerklärung
https://dsgvo-gesetz.de/art-3-dsgvo/
"Art. 3 DSGVO Räumlicher Anwendungsbereich...
(2) Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen Personen, die sich in der Union befinden, durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, wenn die Datenverarbeitung im Zusammenhang damit steht
a) betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unabhängig davon, ob von diesen betroffenen Personen eine Zahlung zu leisten ist;
b) das Verhalten betroffener Personen zu beobachten, soweit ihr Verhalten in der Union erfolgt."
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