Wenn man sich einmal anschaut wie vor Arbeitsgerichten argumentiert wurde, kann man anhand der Argumente auch ableiten, dass eine Nicht-Impfung keine Pflichtverletzung eines Vereinsmitglieds gegenüber einem Sportverein darstellt. Vorallem da über die Testung die gesetztlichen Corona-Auflagen dennoch eingehalten worden wären.
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Arbeitgeber durften auch damals trotz einer, vom 16. März bis 31. Dezember 2022 erlassenen, einrichtungsbezogenen Impfpflicht in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen nicht geimpfte Arbeitnehmer nicht einfach entlassen, sondern mussten diese an das zuständige Gesundheitsamt melden. Dieses konnte daraufhin ein Beschäftigungsverbot verhängen, mussten dies allerdings nicht. Erst nach diesem Beschäftigungsverbot konnte ein nicht geimpfter Arbeitnehmer gekündigt werden.
https://sozialministerium.baden-wuer...ne-impfpflicht
Man sieht also wie hoch die gesetztlichen Hürden waren. Analog dazu einfach jemanden wegen seines Impfstatus rausschmeißen, wäre in einem Sportverein sicherlich nicht möglich gewesen.
Genauso zum Thema Abmahnung bei Verweigerung einer Impfung, aus einem Urteil vom BAG:
"Allerdings muss der Arbeitgeber die Abmahnung aus der Personalakte entfernen, urteilte der fünfte Senat, genau wie schon die Vorinstanz (Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg, Urt. v. 28.02.2023, Az. 11 Sa 51/22). Denn eine solche solle "den Arbeitnehmer grundsätzlich auf eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten aufmerksam machen, ihn für die Zukunft zu einem vertragstreuen Verhalten auffordern und ihm mögliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung aufzeigen", so das BAG. Die Verweigerung einer Impfung sei keine solche Pflichtverletzung, sondern sei vom Selbstbestimmungsrecht aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gedeckt. Arbeitgebende hätten dies als höchstpersönliche Entscheidung der Arbeitnehmenden zu respektieren."
https://www.lto.de/recht/hintergruen...g-rechtswidrig