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Zitat von alba
Dass Nuhr, Anstalt, extra3, Böhmermann Kabarett sind, sollte allgemein bekannt sein. Und wenn jemand ahnungslos in so eine Sendung reinzappt, wird er nach 30 Sekunden merken, dass das satirisch zu verstehen ist. Jedenfalls ab IQ über 80. Darunter ist ohnehin Hopfen und Malz verloren. Wieso sollte Böhmermann für einen klar satirisches Gedicht in den Knast? In der Türkei wäre er verurteilt worden, aberErdogan versteht eben auch keinen Spaß.
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Und wenn jemand den Satire-Teil einer Zeitung wie z.B. eine Karikatur betrachtet, muss ja eine gefährliche Verwechslungsgefahr bestehen - genauso wie bei Memes auf X?
Die Beleidigung ausländischer Staatsoberhäupter oder diplomatischer Vertreter war bis 31. Dezember 2017 in § 103 StGB gesondert unter Strafe gestellt.
(1) Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ist die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen, so ist § 200 anzuwenden. Den Antrag auf Bekanntgabe der Verurteilung kann auch der Staatsanwalt stellen.
Auch heute wäre sein Schmähgedicht eine Straftat:
§ 188 Strafgesetzbuch
Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung
(1) 1Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine Beleidigung (§ 185) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 2Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird eine üble Nachrede (§ 186) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und eine Verleumdung (§ 187) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30.03.2021 (BGBl. I S. 441), in Kraft getreten am 03.04.2021 Gesetzesbegründung verfügbar