Einzelnen Beitrag anzeigen
  #6511  
Alt 16.04.2025, 01:50
HansWurst123 HansWurst123 ist offline
registrierter Besucher
Foren-Stammgast 3000
 
Registriert seit: 13.02.2024
Alter: 36
Beiträge: 3.863
HansWurst123 hat es sich auf deutsch gesagt restlos verschissen... (Renommeepunkte mindestens -750)HansWurst123 hat es sich auf deutsch gesagt restlos verschissen... (Renommeepunkte mindestens -750)HansWurst123 hat es sich auf deutsch gesagt restlos verschissen... (Renommeepunkte mindestens -750)HansWurst123 hat es sich auf deutsch gesagt restlos verschissen... (Renommeepunkte mindestens -750)HansWurst123 hat es sich auf deutsch gesagt restlos verschissen... (Renommeepunkte mindestens -750)HansWurst123 hat es sich auf deutsch gesagt restlos verschissen... (Renommeepunkte mindestens -750)
AW: Russland - Ukraine - NATO Konflikt

Zitat:
Zitat von mithardemb Beitrag anzeigen
Da gibt es ein kleines Dilemma. In den Menschenrechten ist das Recht auf Kriegsdienstverweigerung enthalten. Wir haben zum einen die Menschenrechte ratifiziert und haben zum andere das Recht auf Kriegsdienstverweigerung im Grundgesetz.

Ein Zurückführen von Ukrainern die dort zum Kriegsdienst gezwungen werden, ist nicht einfach damit in Übereinklang zu bekommen.
Die Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen steht einer Auslieferung nicht entgegen, wenn das Heimatland * hier: Ukraine * völkerrechtswidrig mit Waffengewalt angegriffen wird und ein Kriegsdienstverweigerungsrecht deshalb nicht gewährleistet. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Beschl. v. 16.01.2025, Az. 4 ARs 11/24).

Der Senat kommt sodann nach ausführlicher Prüfung zum Ergebnis: Weder dem GG noch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) sei "eine uneingeschränkte Aufrechterhaltung des Kriegsdienstverweigerungsrechts auch im Verteidigungsfall" zu entnehmen.

Schließlich seien Grundrechtsverkürzungen im Verteidigungsfall, insbesondere auch in Bezug auf die Gewissensfreiheit, der deutschen Verfassungsordnung nicht fremd, sondern gar in ihr angelegt. In existenziellen Staatskrisen * wie einem völkerrechtswidrigen Angriff mit Waffengewalt * sei eine Aussetzung des Kriegsdienstverweigerungsrechts trotz der sehr hohen Bedeutung von Art. 4 Abs. 3 GG auch in Deutschland "prinzipiell nicht undenkbar", betont der 4. Strafsenat. Folglich sei das Kriegsdienstverweigerungsrecht nicht als ein unabdingbarer Grundsatz der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung zu begreifen.

Geändert von HansWurst123 (16.04.2025 um 01:53 Uhr)
Mit Zitat antworten