Zitat:
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Zitat von Noppenklopper
Da muss ich jetzt aber mal einhaken. Wenn ein Teil des Belages in der Mitte ausbricht, dann ist das
1. keine geringfügige Abweichung (wurde hier im Forum schon öfter erläutert)
2. nicht durch Abnutzung oder Verblassung verursacht. Abnutzung meint z. B. Abrieb oder bei einem klebrigen Belag, wenn die Klebrigkeit nachlässt.
Im geschilderten Fall muss der SR/OSR, sofern er den Zustand des Belages bemerkt, diesen beanstanden. Leider gibt es auch SR/OSR, die verschiedene Dinge nicht so genau nehmen, aber das ist dann regelwidrig.
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wie ich schon sagte reine auslegungssache. es liegt wie immer an den deffinitionen geringfühgig und nicht entscheidend verändert.
allerdings muß ich dir rechtgeben bei einem stück von 1 cm² würde ich, wie schon gesagt, den belag auch nicht mehr zulassen. aber wie so oft wird es OSR's geben die das durchgehen lassen. außerdem, sofern ein OSR anwesend ist, kann der SR lediglich nachfragen ob der belag noch erlaubt ist. NUR DER OSR kan ihn aus dem verkehr ziehen.