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Alt 22.08.2001, 15:50
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Zitat:
Original geschrieben von thomas wetzel
... bin aber gerne bereit mich von dir darüber aufklären zulassen.
Genau das glaube ich nicht!!! Du behauptest ja immer noch, dass die Ausländer alle nur gegen Spritgeld bei Euch spielen.

Lies bitte den folgenden Text (von mh als Link zur Verfügung gestellt)!

Dann sollte es doch klar sein, was hier bezweckt wird und das nicht jedes Finanzamt das anders sieht.

Arbeitserlaubnisse/Aufenthaltsgenehmigungen für ausländische Sportler in Deutschland


Auf der 161.Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Bundesländer am 05.05.2000 in Düsseldorf wurde u.a. folgender Beschluss gefasst:

Die Innenminister und -senatoren der Länder und der Bundesminister des Innern stellen fest, dass Berufssportlern und -trainern aus Nicht-EU-Staaten nur ausnahmsweise und nur dasnn Aufenthaltserlaubnisse erteilt werden können, wenn die Qualifikation nachgewiesen und mit dem beschäftigenden Verein ein ausreichendes Einkommen vertraglich vereinbart wurde. Diese Ausnahmeregelung lässt eine zeitlich befristete Tätigkeit in Deutschland zu.

Die Innenminister und -senatoren der Länder halten bundeseinheitliche Regeln für geboten, um der in den letzten Jahren zu beobachtenden Entwicklung zu begegnen, dass immer mehr Amateursportvereine Sportlerinnen und Sportler, insbesondere aus Osteuropa, anwerben und ihnen Gehälter zahlen, die bei weitem nicht mit denen deutscher Berufssportlerinnen und -sportler vergleichbar sind.

Die Innenminister und -senatoren der Länder sind der Auffassung, dass eine wirksame Steuerung nur bei der erstmaligen Einreise im Visumverfahren erfolgen kann, und halten es deshalb für erforderlich, den Ausländerbehörden vorzugeben, der Visumserteilung durch die deutschen Auslandsvertretungen nur noch dann zuzustimmen, wenn der Sportverein neben der entsprechenden Qualifikation auch die Zahlung eines ausreichenden Gehalts nachgewiesen hat. Als ausreichend ist ein Gehalt anzunehmen, das dem für vergleichbare deutsche Berufssportler entspricht. Die genaue Höhe ist unter Beteiligung der Bundesarbeitsverwaltung festzulegen. Aus Vertrauensschutzgründen kann hiervon bei bestehenden Arbeitsverträgen abgesehen werden.

Die Ausländerreferentinnen und -referenten werden beauftragt, im Einvernehmen mit den Sportreferentinnen und -referenten und Vertretern des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung bundeseinheitliche Regelungen festzulegen.

Der Vorsitzende wird gebeten, den Vorsitzenden der Sportministerkonferenz und den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung über diesen Beschluss zu informieren und um Mitwirkung der Sportreferentinnen und -referenten bzw. der zuständigen Referentin oder des zuständigen Referenten bei der Erarbeitung der Regelungen zu ersuchen.
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