Zitat:
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Zitat von Noppenklopper
Das nennt man glaube ich "dolus eventualis". Aber der Michael Frey wird das wohl genau wissen.
In jedem Fall die richtige Entscheidung. Wer sich nicht benehmen kann, muss mit den Konsequenzen leben.
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Vorsicht mit dem Gebrauch "juristisch vorbelasteter Begriffe". Um auch das kurz zu erklären:
Ich habe oben deshalb auf die Frage "Absichtlichkeit der Handlung (Wurf) oder des Erfolges (Zerstörung)" abgestellt, um herauszuarbeiten, worauf sich die Unabsichtlichkeit beziehen muss. (Weiteres Argument dafür, dass es auf die Handlung ankommt und nicht auf den Erfolg: Die Ausnahmevorschrift würde praktisch zur Regel, weil eine absichtliche Herbeiführung des Bruches (o.Ä.) dürfte kaum nachweisbar bzw. erkennbar sein.)
Denn der Jurist unterscheidet beim vorsätzlichen Handeln drei Stufen:
Von
Absicht (für die Lateinfans und Jura-Studenten

: dolus directus 1. Grades) spricht man, wenn es dem Täter gerade darauf ankommt, den Umstand zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt (hier: der Wurf und eben gerade nicht der Erfolg!).
Direkter Vorsatz (dolus directus) liegt vor, wenn der Täter weiß oder als sicher voraussieht, dass sein Handeln zur Verirklichung des Tatbestandes führt. (auch hier: bezogen auf den Wurf und nicht auf den Bruch)
Von
Eventualvorsatz (dolus eventualis) spricht man, wenn der Täter die Verwirklichung des Tatbestandes billigend in Kauf nimmt, die Verwirklichung also für möglich hält und sich damit abfindet.
"Unabsichtlich" (wie dies die Regelung fordert) in juristischer Lesart ist daher auch das Handeln mit direktem Vorsatz und mit Eventualvorsatz.
Sicher ist, dass im vorliegenden Fall der Erfolg (Bruch des Schlägers) nicht absichtlich herbeigeführt wurde, wohl aber die letztlich zum Erfolg führende Handlung (der Wurf), auf die es hier jedoch ankommt. Ob der Täter mit dem absichtlichen Wurf gerade seinen Schläger zerstören wollte (das war der Schlager-Fall) oder nicht, ist letztlich unerheblich.
Viele Grüße