Zitat:
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Zitat von Mulder
Gibts denn hier einen juristisch bewanderten?
Muß man generell dafür sorgen, daß sämtliche Kinder im Blickefeld einer erwachsenen Begleitperson sind?
Oder kann man sie sich im gesamten Schwimmbad frei bewegen lassen, wenn man dies in die Einverständniserklärung mit aufnimmt ohne das sie unwirksam ist und man im Falle eines Unfalls nicht doch haftbar gemacht werden kann?
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Die "juristisch bewanderten" gibts hier schon. Die dürfen allerdings keinen Rechtsrat im Einzelfall geben

, deshalb allgemein:
Es ist möglich und zulässig, die Haftung für eine nicht-vorsätzliche Verletzung der Aufsichtspflicht auszuschließen. Es empfiehlt sich in der Tat, dies vorher schriftlich abzufassen, etwa in einer Anmeldung und Einverständniserklärung der Eltern für die Teilnahme am Ausflug (o.Ä.).
Die Aufsichtspflicht selbst hat der Betreuer trotzdem - er haftet dafür aber wegen des Haftungsausschlusses nur eingeschränkt. Der exakte Umfang der Aufsichtspflicht ergibt sich aus dem Einzelfall: Die Minderjährigen müssen über Risiken, Gefahren, Verhaltensregeln VORHER belehrt werden (z.B. Nichtschwimmer, Rutschen, Sprungturm, Allergien (Chlor, Sonnencreme, Wespen)!) und je nach Alter der Kinder und Gefährdung entsprechend überwacht werden. Wie weit das geht richtet sich nach dem Einzelfall.
Soweit mal...
Ach ja: §§... 823, 832, 276, 278 BGB... das wird Dir aber nicht viel helfen.
Hier noch eine nützliche Datei vom BLSV