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Alt 04.04.2005, 23:56
Mulder Mulder ist gerade online
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AW: rechtliches zum Schwimmen

Das sieht ja schon mal ganz informativ aus.

Zitat:
Es ist möglich und zulässig, die Haftung für eine nicht-vorsätzliche Verletzung der Aufsichtspflicht auszuschließen.
D.h. unter den Haftungsausschluß fällt auch die grob fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht, die wenn ich es richtig verstanden nicht-vorsätzlich ist?

Kannst du mir ein paar Beispiele für vorsätzliche im ggs. zu nicht-vorsätzliche Verletzung (grob fahrlässige) der Aufsichtspflicht nennen? Das wurde in dem Dokument zwar erwähnt, aber nicht erklärt.

Dann noch: Bedeutet "Schwimmer", daß jemand das Freischwimmer-Abzeichen gemacht haben muß, oder reicht es, daß er sich "gezielt im Wasser fortbewegen" kann?

Gruß, Mulder
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Ich würde dir ja glauben - wenn du nur Recht hättest.
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